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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.06.2005

Verharmlosung von Naziverbrechen: Lehrer darf im Amt bleibenGericht hebt Dienst­sus­pen­dierung auf - 10 prozentige Gehaltskürzung für 1 Jahr

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einem Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen einen Geschichts­lehrer eines Berliner Gymnasiums eine 10 prozentige Gehaltskürzung für 1 Jahr angeordnet.

Die Schulbehörde hatte den Geschichts­lehrer vor viereinhalb Jahren mit dem Vorwurf der Verharmlosung von Naziverbrechen und anderer Vorwürfe vom Dienst suspendiert. Die von diesem angerufene Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts folgte nicht dem Antrag der Schulverwaltung, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Es lehnte auch den Antrag der Verteidigung des Beamten auf Freispruch ab. Die Diszi­pli­na­r­kammer sah es als erwiesen an, dass der Lehrer im Geschichts­un­terricht in zwei Schuljahren leichtfertig den Verdacht erweckte, ein Rechtsextremist zu sein. Dadurch habe er dem Ansehen der Lehrerschaft des Landes Berlin und seiner Schule schweren Schaden zugefügt sowie den im Berliner Schulgesetz festgelegten Bildungsauftrag verletzt. Zwar bescheinigte das Gericht dem Lehrer nach vier Verhand­lungstagen, kein Rechtsextremist zu sein. Er habe jedoch den Eindruck hinterlassen, er relativiere die Verbrechen des Natio­nal­so­zi­a­lismus. Die Schüler einer 10. Klasse hätten weder das Fachwissen noch die Reife besessen, mit seinen geschichts­wis­sen­schaft­lichen Diffe­ren­zie­rungen zum Natio­nal­so­zi­a­lismus sowie Vergleichen verschiedener Diktatoren des 20. Jahrhunderts angemessen umzugehen. Bei ihnen entstand der - von dem Beamten nicht beabsichtigte - Eindruck, die “Nazis” seien “gar nicht so schlimm” gewesen.

Wegen fehlender Einsicht des Beamten in die Pflicht­wid­rigkeit seines Verhaltens und weiterer, andersgearteter Vorwürfe sah das Gericht als förmliche Diszi­pli­n­a­r­maßnahme eine Gehaltskürzung für erforderlich an. Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst lehnte es ab, weil der schwer­wie­gendste Vorwurf bereits mehr als zehn Jahre zurückliege und der Beamte sich dadurch nicht als untragbar erwiesen habe. Weder habe der Beamte sich der Volksverhetzung schuldig gemacht noch der Verletzung der beamten­recht­lichen Treuepflicht. Dem Beamten sei auch zu Gute zu halten, dass er disziplinar nicht vorbelastet und durch die jahrelange Suspendierung und eine gegen ihn öffentlich geführte Kampagne psychisch erheblich belastet worden sei. Sein Ruf sei kaum noch wieder­her­stellbar. Wegen der Nicht­öf­fent­lichkeit des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens sah sich das Gericht zu näheren Angaben nicht in der Lage.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/05 des VG Berlin vom 15.06.2005

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