21.11.2024
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Dokument-Nr. 33546

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss04.12.2023

Haupt­stadt­zulage für Berliner Beamte verfas­sungs­widrigVerwal­tungs­gericht hat die Frage zur Entscheidung dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt

Die in Berlin nur für Beamte bis zur Besol­dungs­gruppe A 13 eingeführte so genannte Haupt­stadt­zulage in Höhe von 150,00 Euro monatlich (§ 74 a des Bundes­besoldungs­gesetzes in der Überlei­tungs­fassung für Berlin) ist verfas­sungs­widrig. Sie verstößt nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin gegen das besoldungs­rechtliche Abstandsgebot.

Der Kläger des Verfahrens war Beamter in einem Berliner Bezirksamt. Er war zunächst Oberma­gis­tratsrat (Besol­dungs­gruppe A 14), sodann wurde er Magis­trats­di­rektor (Besol­dungs­gruppe A 15); inzwischen befindet er sich im Ruhestand. Mit seiner Klage macht er geltend, der Ausschluss höherer Besol­dungs­gruppen als A 13 verstoße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und das besol­dungs­rechtliche Abstandsgebot.

Besol­dungs­recht­liches Abstandsgebot als verfas­sungs­recht­liches Gebot

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts stellt das besol­dungs­rechtliche Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufs­be­am­tentums und damit ein verfas­sungs­recht­liches Gebot dar. Die Beamten­be­soldung ist notwen­di­gerweise eine abgestufte Besoldung, wonach beispielsweise Beamte der Besoldungsgruppe A 13 weniger verdienen als Beamte der Besol­dungs­gruppe A 14. Bestehende Besol­dungs­ab­stände zwischen den Besol­dungs­gruppen sind Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten. Das besol­dungs­rechtliche Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestal­tungs­spielraums bei der Ausgestaltung des Besol­dungs­rechts, diesen Abstand zwischen verschiedenen Besol­dungs­gruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.

Haupt­stadt­zulage verstößt gegen das besol­dungs­rechtliche Abstandsgebot

Das Verwal­tungs­gericht ist der Überzeugung, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der Hauptstadtzulage zum 1. November 2020 gegen das besol­dungs­rechtliche Abstandsgebot verstoßen hat. Der Ausschluss der Beamten der Besol­dungs­gruppe A 14 von dem Bezug der Haupt­stadt­zulage führe dazu, dass der Besol­dungs­abstand zwischen den Besol­dungs­gruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfah­rungs­stufen signifikant abgeschmolzen sei. Auch der Abstand zwischen den Besol­dungs­gruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert. Die Einführung der Haupt­stadt­zulage sei auch nicht das Ergebnis einer (grundsätzlich verfas­sungs­rechtlich zulässigen) Neuordnung des Besol­dungs­gefüges für alle Beamten in Berlin. Vielmehr werde mit der Haupt­stadt­zulage nach der Geset­zes­be­gründung das Ziel verfolgt, Personal für das Land Berlin zu gewinnen bzw. zu halten; die Beschränkung des Empfän­ger­kreises auf Beamte bis zur Besol­dungs­gruppe A 13 diene der "sozialen Kappung". Da nur das Bundes­ver­fas­sungs­gericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Haupt­stadt­zulage feststellen kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mehrere Klagen gegen Haupt­stadt­zulage

In den Beamten­rechts­kammern des Verwal­tungs­ge­richts Berlin sind mehrere die Haupt­stadt­zulage betreffende Klagen anhängig. Eine Vielzahl entsprechender Wider­spruchs­ver­fahren ist bei den Dienstbehörden noch offen und derzeit ruhend gestellt. Die Haupt­stadt­zulage wird in Berlin auch Tarif­be­schäf­tigten gewährt, auch dort nur bis zur Entgeltgruppe 13. Mehrere dagegen erhobene Klagen hat das Landes­a­r­beits­gericht im April 2023 abgewiesen, dabei aber die Frage einer Verletzung des Abstandsgebotes offengelassen, weil sich diese bei Tarif­be­schäf­tigten nicht stelle. Eine dieser Klagen ist im Revisi­ons­ver­fahren noch beim Bundes­a­r­beits­gericht anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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