21.11.2024
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Dokument-Nr. 32215

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil23.09.2022

Vor 2001 ausgeschiedene Berliner Abgeordnete haben keine höhere AnsprücheNeuregelung der Alter­s­ent­schä­digung für ausgeschiedene Abgeordneten rechtmäßig

Die Neuregelung der Alter­s­ent­schä­digung für ehemalige Mitglieder des Abgeord­ne­ten­hauses des Landes Berlin im Zuge der Umwandlung von einem "Teilzeit­pa­r­lament" zu einem "Vollzeit­pa­r­lament" führt nicht dazu, dass früher ausgeschiedene Abgeordnete höhere Ansprüche geltend machen können. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Das Land Berlin hat durch das Gesetz über die Rechts­ver­hältnisse der Mitglieder des Abgeord­ne­ten­hauses von Berlin (LAbgG) vom 9. Oktober 2019 die Entschädigung und die Altersentschädigung der Abgeordneten neu geregelt. Im Zusammenhang mit der Etablierung eines "Vollzeit­pa­r­la­mentes" erhöht sich die Entschädigung der aktiven Abgeordneten von 3.944 Euro auf 6.250 Euro (§ 6 Abs. 1 LAbgG).

Alter­s­ent­schä­digung prozentual nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit gestaffelt

Bei der Alter­s­ent­schä­digung differenziert das Gesetz zwischen Abgeordneten, die bis zur Beschluss­fassung über das neue Gesetz aus dem Abgeord­ne­tenhaus ausgeschieden waren und solchen, die dem Abgeord­ne­tenhaus danach noch zugehören. Beide erhalten Alter­s­ent­schä­digung prozentual gestaffelt nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament: Für die bei Beschluss­fassung bereits Ausgeschiedenen berechnet sich die Alter­s­ent­schä­digung nach der früheren, niedrigeren Entschädigung (§ 39 a Abs. 1 LAbgG), für die weiter aktiven Abgeordneten nach der neuen, höheren Entschädigung (§ 39 a Abs. 2 LAbgG); die Ansprüche von Abgeordneten, die bereits vor 2001 ausgeschieden sind, bleiben unberührt (§ 39 LAbgG).

Ehemalige Abgeordnete halten die Überg­angs­re­ge­lungen für verfas­sungs­widrig

Die Klägerin und der Kläger - zwei vor 2001 ausgeschiedene ehemalige Abgeordnete - halten die Überg­angs­re­ge­lungen für verfassungswidrig, insb. weil sie gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz verstießen. Langjährige Abgeordnete erhielten - auch bei überwiegender "Teilzeit-Tätigkeit" von einem Tag auf den anderen eine wesentlich höhere Alter­s­ent­schä­digung, wenn sie - anders als die Klägerin und der Kläger - am Stichtag der Beschluss­fassung des Gesetzes Mitglieder des Abgeord­ne­ten­hauses gewesen seien.

Kein Verstoß gegen Grundgesetz und Verfassung vom Berlin

Das VG hat die Klagen abgewiesen. Die Neuregelung der Abgeord­ne­ten­ent­schä­digung verstoße - soweit sie im Verfahren konkret im Hinblick auf die Klägerin und den Kläger zu prüfen sei - weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Verfassung von Berlin. Sie verletze insb. nicht den für Abgeordnete geltenden formalisierten Gleichheitssatz, wonach allen Abgeordneten eine gleich hoch zu bemessende Grundent­schä­digung zu gewähren sei. Dem Gesetzgeber stünde ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu. Die Unterscheidung von Abgeordneten nach dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens sei nicht evident unsachlich. Auch die Privilegierung aktiver Abgeordneter gegenüber vor 2001 ausgeschiedener Abgeordneter sei sachlich durch die Etablierung eines "Vollzeit­pa­r­laments" gerechtfertigt, im Zuge derer die Dauer der Ausschuss- und Plenarsitzungen und die Anzahl der Sitzungstermine erhöht wurde, das Arbeitspensum der Abgeordneten also anstieg. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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