18.10.2024
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Dokument-Nr. 32549

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil20.12.2022

Keine Rechtsgrundlage für berufs­be­gleitende Studien von Lehrkräften im QuereinstiegBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Verwal­tungs­gericht hat entschieden, dass die vom Senat organisierte Ausbildung von sogenannten Quereinsteigern in den Lehrerberuf in Berlin keine hinreichende Rechtsgrundlage hat.

Da es seit Jahren zu wenige regulär ausgebildete Lehrer gibt, bestehen im Land Berlin verschiedene Möglichkeiten zum Seiten- oder Quereinstieg in den Lehrerberuf. Verfügen die Bewerber über einen Hochschul­ab­schluss, der sich inhaltlich einem Schulfach zuordnen und bei dem sich ein zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, können sie den Vorbe­rei­tungs­dienst berufs­be­gleitend absolvieren: Sie werden als Lehrer bei reduzierter Unter­richts­ver­pflichtung angestellt und erhalten berufs­be­gleitend insbesondere eine pädagogische Zusatz­aus­bildung. Lässt sich ein zweites Schulfach nicht in erforderlichem Umfang feststellen, kann das zweite Fach nach dem Lehrkräf­te­bil­dungs­gesetz durch "berufs­be­gleitende Studien" erworben werden. Das bedeutet nach der Praxis im Land Berlin, dass diese Bewerber ebenfalls bereits als Lehrer angestellt werden und - bei ebenfalls reduzierter Stundenzahl - zunächst berufs­be­gleitende Studien in dem ihnen noch fehlenden Fach und erst danach den (berufs­be­glei­tenden) Vorbe­rei­tungs­dienst absolvieren. Für die Durchführung der berufs­be­glei­tenden Studien hat die Senats­ver­waltung eigens das Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule eingerichtet, an dem in den vergangenen Jahren zahlreiche Absolventen ihr Studium berufs­be­gleitend durchgeführt haben.

Diplom-Biologin begehrt Fortsetzung der der nicht bestandenen berufs­be­glei­tenden Studien

In dem jetzt vom Verwal­tungs­gericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin, die Lehrerin an Grundschulen werden will und bereits seit 2013 an einer Berliner Grundschule unterrichtet, einen Hochschul­ab­schluss als Diplom-Biologin. Diesen Abschluss ordnete die Senats­ver­waltung für Bildung dem Grundschulfach Sachkunde/Natur­wis­sen­schaften zu. Weil alle Lehrer an Grundschulen einen Abschluss in Deutsch und Mathematik haben müssen, wurde sie zu berufs­be­glei­tenden Studien in diesen beiden Fächern zugelassen. Die Klägerin bestand die zweite Klausur im Fach Mathematik trotz Wiederholung nicht; auch bei einer mündlichen Nachprüfung erbrachte sie nicht die geforderten Leistungen. Daraufhin teilte ihr die Senats­ver­waltung durch Bescheid mit, dass sie die berufs­be­glei­tenden Studien endgültig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin und begehrte, ihr die Fortsetzung der berufs­be­glei­tenden Studien zu ermöglichen.

VG hebt zwar negativen Prüfungs­be­scheid auf - verneint jedoch Anspruch auf Fortsetzung der berufs­be­glei­tenden Studien

Das VG hat der Klage teilweise stattgegeben. Sie hat den negativen Prüfungs­be­scheid aufgehoben, einen Anspruch auf Fortsetzung der berufs­be­glei­tenden Studien jedoch verneint. Da mit den berufs­be­glei­tenden Studien ein weiterer Zugang zum Lehrerberuf eröffnet werde, sei nach dem Grundgesetz insgesamt eine Regelung durch Gesetz oder Rechts­ver­ordnung erforderlich; darin müssten insbesondere der Zugang zum Studium sowie das Prüfungs­ver­fahren und die dabei geforderten Leistungen festgelegt sein. An solchen Regelungen für die berufs­be­glei­tenden Studien fehle es im Land Berlin vollständig. Deshalb gebe es auf der einen Seite keine Rechtsgrundlage für die Feststellung, die Klägerin habe ihre Prüfung im Fach Mathematik nicht bestanden; auf der anderen Seite könne die Klägerin - gleichfalls mangels Rechtsgrundlage - eine Fortsetzung ihres berufs­be­glei­tenden Studiums nicht beanspruchen. Gegen das Urteil kann die vom Verwal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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