Dokument-Nr. 30694
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.08.2021
SARS-CoV-2: Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres auch für Schülerin mit sonderpädagogischem FörderbedarfVG gewährt der Schülerin Eilrechtsschutz
Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer Schülerin mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich "Geistige Entwicklung" die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingten Unterrichtsausfalls vorläufig weiter zu besuchen.
Die Antragstellerin, die wegen Trisomie 21 sonderpädagogisch gefördert wurde, absolvierte 2020/2021 das Abschlussjahr ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs. Dieser ist als zweijährige integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ausgestaltet. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt. Die vom Berliner Gesetzgeber aufgrund der Pandemie eingeführten schulrechtlichen Sonderregelungen sehen unter anderem die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung von Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulstufen vor. Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin lehnte die Schulbehörde mit der Begründung ab, die sonderpädagogische Beschulung im Bereich "Geistige Entwicklung" sei nicht in Jahrgangsstufen organisiert.
VG: Schülerin hat Anspruch auf Wiederholung des Schuljahres
Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Antragstellerin kann vorläufig beanspruchen, das Abschlussjahr zu wiederholen und auch 2021/2022 weiter an dem bisher besuchten Bildungsgang teilzunehmen. Die gegenwärtige Gesetzeslage, wonach sonderpädagogisch Förderberechtigte im Bereich "Geistige Entwicklung" im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Ausgleich für pandemiebedingte Nachteile bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene entgegen dem verfassungsrechtlichen Verbot der Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung.
Nicht gerechtfertigte Schlechterstellung Förderberechtigter
Diese Schlechterstellung lasse sich nicht mit organisatorischen Erwägungen rechtfertigen. Entscheidend sei allein, ob die Lernziele der sonderpädagogischen Berufsausbildungsvorbereitung pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten. Hiervon sei auch Falle der Antragstellerin auszugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30694
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.