03.12.2024
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Dokument-Nr. 30694

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.08.2021

SARS-CoV-2: Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres auch für Schülerin mit sonder­päd­ago­gischem FörderbedarfVG gewährt der Schülerin Eilrechtsschutz

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einer Schülerin mit sonder­päd­ago­gischem Förderbedarf im Bereich "Geistige Entwicklung" die Möglichkeit zugesprochen, die Abschlussstufe wegen des im Schuljahr 2020/2021 pande­mie­be­dingten Unter­richts­ausfalls vorläufig weiter zu besuchen.

Die Antragstellerin, die wegen Trisomie 21 sonder­päd­agogisch gefördert wurde, absolvierte 2020/2021 das Abschlussjahr ihres sonder­päd­ago­gischen Bildungsgangs. Dieser ist als zweijährige integrierte Berufs­aus­bil­dungs­vor­be­reitung ausgestaltet. Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus war der Unterricht und der Kontakt zu Werkstätten in diesem Bildungsgang stark eingeschränkt. Die vom Berliner Gesetzgeber aufgrund der Pandemie eingeführten schul­recht­lichen Sonder­re­ge­lungen sehen unter anderem die Möglichkeit der freiwilligen Wiederholung von Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulstufen vor. Einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin lehnte die Schulbehörde mit der Begründung ab, die sonder­päd­ago­gische Beschulung im Bereich "Geistige Entwicklung" sei nicht in Jahrgangsstufen organisiert.

VG: Schülerin hat Anspruch auf Wiederholung des Schuljahres

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Antragstellerin kann vorläufig beanspruchen, das Abschlussjahr zu wiederholen und auch 2021/2022 weiter an dem bisher besuchten Bildungsgang teilzunehmen. Die gegenwärtige Gesetzeslage, wonach sonder­päd­agogisch Förder­be­rechtigte im Bereich "Geistige Entwicklung" im Gegensatz zu anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Ausgleich für pande­mie­be­dingte Nachteile bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 erhalten, benachteilige die Betroffene entgegen dem verfas­sungs­recht­lichen Verbot der Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung.

Nicht gerechtfertigte Schlech­ter­stellung Förder­be­rech­tigter

Diese Schlech­ter­stellung lasse sich nicht mit organi­sa­to­rischen Erwägungen rechtfertigen. Entscheidend sei allein, ob die Lernziele der sonder­päd­ago­gischen Berufs­aus­bil­dungs­vor­be­reitung pandemiebedingt verfehlt zu werden drohten. Hiervon sei auch Falle der Antragstellerin auszugehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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