21.11.2024
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Dokument-Nr. 33180

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.07.2023

Schriftlicher Verweis wegen Fotoaufnahmen vom Lehrer rechtensSchriftlicher Verweis als Folge einer Pflicht­ver­letzung verhältnismäßig

Einem Schüler, der während der Unterrichtszeit von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis Fotos machte und diese versendete, ist zurecht ein schriftlicher Verweis erteilt worden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Achtklässler fotografierte seinen Klassenlehrer - nach seinen Angaben aus Langeweile - heimlich während des Unterrichts mit seinem Tablet und versendete die Fotos an eine unbekannte dritte Person. Die Bilder wurden sodann über Nachrich­ten­dienste in der Schülerschaft der Schule digital weiter­ver­breitet. Eine einberufene Klassen­kon­ferenz unter Leitung des Klassenlehrers beschloss einstimmig, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen, und mehrheitlich, den Verweis auf dem Schul­jah­res­zeugnis einzutragen. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis blieb ohne Erfolg.

Pädagogischer Beurtei­lungs­spielraum der Schule gerichtlich nur begrenzt überprüfbar

Das VG hat die daraufhin eingereichte Klage des Schülers abgewiesen. Der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungs­maßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme, die neben der Erziehung des betroffenen Schülers vornehmlich der Sicherung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Schule, insbesondere des Schul­un­ter­richts, diene. Voraussetzung seien objektive Pflicht­ver­let­zungen des betreffenden Schülers. Bei der Verhängung einer Ordnungs­maßnahme komme der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, insbesondere dahingehend, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden sei, die Maßnahme willkürfrei sei und die Grenzen der Verhält­nis­mä­ßigkeit wahre. Dies sei hier gegeben. Der Schüler habe eingeräumt, die Fotos vom Klassenlehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und versendet zu haben. Damit habe er gegen die Hausordnung der Schule verstoßen, den Unter­richts­ablauf gestört sowie das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Lehrers verletzt.

Verweis als mildeste Ordnungs­maßnahme verhältnismäßig

Der schriftliche Verweis sei als mildeste Ordnungs­maßnahme angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachah­mungs­gefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig. Der Schule stehe es frei, sich wegen desselben Vorfalls ggf. sowohl erzieherischer Maßnahmen - etwa in Form eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler - als auch förmlicher Maßnahmen - wie hier dem Verweis - zu bedienen. Auch die Eintragung des Verweises auf dem Zeugnis sei vor dem Hintergrund der Pflichtverletzung des Schülers, der durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen habe, nicht zu beanstanden, zumal es sich nicht um ein Abschluss­zeugnis handle. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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