21.11.2024
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Dokument-Nr. 33205

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.08.2023

Amphi­bi­en­schutzzaun zur Abwehr der Wechselkröte darf vorerst stehen bleibenWechselkröten durch Amphi­bi­en­schutzzaun weder eingesperrt noch getrennt

Ein Amphi­bi­en­schutzzaun, der die Einwanderung von Wechselkröten auf ein Baugrundstück verhindern soll, darf vorerst stehen bleiben. Das hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin entwickelt im Bezirk Marzahn-Hellersdorf Bebau­ungs­flächen, auf denen ein 90 Hektar großer "Clean Tech Business Park" entstehen soll. Im Plangebiet wurden verschiedene geschützte Arten, darunter die besonders geschützten Arten der Wechselkröte (Bufo viridis) und der Feldlerche (Alauda arvens) dokumentiert. Um die Einwanderung von Wechselkröten zu verhindern, umzäunte die Antragstellerin ein von ihr vermarktetes, rund ein Hektar großes Grundstück mit einem für die Tiere unüberwindbaren Amphibienschutzzaun. Dieser ist 10 cm tief in den Boden eingegraben und ragt 50 cm darüber hinaus. Das Bezirksamt untersagte die Aufstellung des Zauns und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Beseitigung an.

VG: Wechselkröten nicht eingesperrt oder getrennt

Dagegen richtete sich der Eilantrag der Antragstellerin, dem das Gericht stattgab: Das Grundstück der Antragstellerin gehöre zwar zum potenziellen Landlebensraum der wanderfreudigen Wechselkröte, auch wenn dort bisher tagsüber kein Exemplar gesichtet worden sei. Das Laichgewässer befände sich nämlich nur 500 Meter vom Grundstück entfernt, zudem seien die ohnehin schwer auffindbaren Tiere, die ihre Hautfarbe der Umgebung anpassen könnten, nachtaktiv. Der Zaun führe jedoch nicht dazu, dass etwaige auf dem Grundstück befindliche Exemplare eingesperrt würden. Über die am Zaun angebrachten rampenartigen Ausstiegshilfen könnten die Tiere das Grundstück verlassen. Sie liefen daher nicht in erhöhtem Maße Gefahr, bei der vergeblichen Suche nach einem Ausweg Opfer von Fressfeinden zu werden. Für die außerhalb des Grundstücks lebenden Wechselkröten entfalte der Zaun keine Zerschneidungs- und Trennungs­wirkung. Es sei zwar ungewiss, ob über das Grundstück Verbindungswege zwischen dem Laichgewässer und den Ruhestätten der Wechselkröten verliefen, jedoch könnten die Tiere den Zaun auf allen vier Seiten umgehen.

Auch keine popula­ti­o­ns­re­levante Störung der Feldlerche zu erwarten

Mit Blick auf die Feldlerche sei zwar nicht auszuschließen, dass die bodenbrütenden Zugvögel ihre Gelege verlassen könnten, weil der Zaun ihre Sicht auf sich nähernde Feinde beeinträchtige. Das Tötungsrisiko werde dadurch jedoch nicht signifikant erhöht, was sich auch daran zeige, dass auf dem Grundstück jedenfalls zwei Brutpaare auch nach der Aufstellung des Zauns weiterhin ihre Nester hätten und sich um ihre Brut kümmerten. Aus diesem Grunde könne zudem weder von einer popula­ti­o­ns­re­le­vanten Störung der Feldlerche ausgegangen werden noch von einer Schädigung ihrer Brutstätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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