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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.05.2023

Kein Büro für Kanzler Schröder a.D.VG Berlin weist Klage auf Altkanzlerbüro ab

Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von fortwirkenden Aufgaben aus dem früheren Amt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler. Er hatte - wie auch die ehemaligen Bundeskanzler vor und nach ihm - ein Büro in den Räumen des Deutschen Bundestages, in dem (zuletzt vier) Mitarbeiter des Bundes­kanz­leramts beschäftigt waren. Im Mai 2022 beschloss der Haushalts­aus­schuss des Deutschen Bundestages, das Büro des Klägers ruhend zu stellen, da er keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnehme.

Bundesrepublik falsche Beklagte

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Für die begehrte Aufhebung der Ruhendstellung fehle die Klagebefugnis. Soweit der Kläger begehre, ihm auch zukünftig die Räume im Gebäude des Deutschen Bundestages zur Verfügung zu stellen, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Denn der Kläger habe die Räume von der SPD-Bundes­tags­fraktion und nicht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Kein Anspruch aus Gewohn­heitsrecht

Ein Anspruch auf Ausstattung eines Büros mit Mitarbeitern des Bundes­kanz­leramts stehe dem Kläger weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu. Es gebe zwar seit über 50 Jahren eine einheitliche und dauernde Übung, nach der Bundeskanzler a.D. ein Büro mit Stelle­n­ausstattung auf Lebenszeit erhalten, wobei Umfang und Wertigkeit der Stellen variierten. Es fehle aber an der erforderlichen Überzeugung der Beteiligten, dass die Bundeskanzler a.D. einen entsprechenden Anspruch haben. Gegen eine solche Überzeu­gungs­bildung spreche auch, dass andernfalls die verfas­sungs­rechtlich garantierte Budgethoheit des Bundestages verletzt würde.

Auch kein Anspruch aus Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Ein Anspruch aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz bestehe nicht, weil den Bundeskanzlern a.D. mit der Einrichtung der Büros keine Begünstigung gewährt werde. Die Büros seien Organi­sa­ti­o­ns­ein­heiten im Geschäfts­bereich des Bundes­kanz­leramts; sie würden ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eingerichtet und ausgestattet. Auch wenn die Bundeskanzler a.D. durch die Nutzung dieser Ressourcen einen faktischen Vorteil hätten, handele es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex; es fehle das für Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche rechtlich geschützte Interesse. Der auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Ruhendstellung gerichtete Hilfsantrag sei aus den gleichen Gründen unbegründet.

Schröder hat gegen dieses Urteil Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt, über die am 6. Juni 2024 entschieden wurde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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