02.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.06.2024

Kein Rechtsanspruch eines früheren Bundeskanzlers auf Ausstattung mit einem BüroSchröder kann sich nicht auf Gewohn­heitsrecht berufen

Ein aus dem Amt geschiedener Bundeskanzler hat keinen Rechtsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland darauf, dass ihm ein Büro für die Wahrnehmung fortwirkender Verpflichtungen aus dem Amt zur Verfügung gestellt wird. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Berufung des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin zurückgewiesen.

Dem früheren Bundeskanzler war nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Jahr 2005 ebenso wie den anderen ehemaligen Bundeskanzlern seit den 1960er Jahren ein Büro mit eigenen Mitarbeitern in den Räumen des Bundestages eingerichtet worden. Gegen die auf der Grundlage des Beschlusses des Haushalts­aus­schusses des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2022 erfolgte Ruhendstellung seines Büros hat er Klage mit dem Ziel erhoben, dass ihm das Büro weiterhin im Umfang der bisherigen Sach- und Stelle­n­ausstattung zur Verfügung gestellt wird. In erster Instanz hatte das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage Schröders abgewiesen. In der Berufungs­instanz vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg (OVG) verfolgte Schröder sein Begehren weiter.

Praxis ohne rechtliche Wirkungen

Ein Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Ausstattung mit einem Büro folgt nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Der Haushalts­ge­setzgeber stellt die Büros der früheren Bundeskanzler - der jahrzehn­te­langen Praxis folgend - für die Erfüllung nachwirkender öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Aus dieser Praxis können keine rechtlichen Wirkungen hergeleitet werden. Sie begründet insbesondere keinen Rechtsanspruch des früheren Amtsinhabers.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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