Dokument-Nr. 34054
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.06.2024
Kein Rechtsanspruch eines früheren Bundeskanzlers auf Ausstattung mit einem BüroSchröder kann sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen
Ein aus dem Amt geschiedener Bundeskanzler hat keinen Rechtsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland darauf, dass ihm ein Büro für die Wahrnehmung fortwirkender Verpflichtungen aus dem Amt zur Verfügung gestellt wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Berufung des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen.
Dem früheren Bundeskanzler war nach seinem Ausscheiden aus dem Amt im Jahr 2005 ebenso wie den anderen ehemaligen Bundeskanzlern seit den 1960er Jahren ein Büro mit eigenen Mitarbeitern in den Räumen des Bundestages eingerichtet worden. Gegen die auf der Grundlage des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 2022 erfolgte Ruhendstellung seines Büros hat er Klage mit dem Ziel erhoben, dass ihm das Büro weiterhin im Umfang der bisherigen Sach- und Stellenausstattung zur Verfügung gestellt wird. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Klage Schröders abgewiesen. In der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) verfolgte Schröder sein Begehren weiter.
Praxis ohne rechtliche Wirkungen
Ein Rechtsanspruch des Klägers auf die begehrte Ausstattung mit einem Büro folgt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Haushaltsgesetzgeber stellt die Büros der früheren Bundeskanzler - der jahrzehntelangen Praxis folgend - für die Erfüllung nachwirkender öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Aus dieser Praxis können keine rechtlichen Wirkungen hergeleitet werden. Sie begründet insbesondere keinen Rechtsanspruch des früheren Amtsinhabers.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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