13.04.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
13.04.2025 
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil11.04.2025

Klärung eines Anspruchs auf Zurver­fü­gung­s­tellung eines Büros für einen Bundeskanzler a.D. obliegt nicht den Verwal­tungs­ge­richtenBundes­ver­wal­tungs­gericht weist Altkanzler-Klage auf Büro ab - Gerhard Schröder muss vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht klagen

Der Rechtsweg zu den Verwal­tungs­ge­richten ist nicht eröffnet, wenn ein ehemaliger Bundeskanzler und die Bundesrepublik Deutschland um die personelle und sachliche Ausstattung eines Büros zur Wahrnehmung von nachwirkenden Aufgaben aus der früheren Stellung als Verfas­sungsorgan streiten. Es handelt sich um eine verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger war von 1998 bis 2005 Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland. In den Jahren 2006 bis 2021 stellte der Bund dem Kläger im Bundeshaushalt Personal für ein Büro zur Verfügung, darunter eine Stelle mit der Wertigkeit der Besol­dungs­gruppe B 6. Dies entspricht im Grundsatz einer Übung, die sich in der Staatspraxis der letzten 50 Jahre entwickelt hat. Im Mai 2022 stellte der Haushalts­aus­schuss des Deutschen Bundestages auf Antrag der Fraktionen der Ampelkoalition fest, dass der Kläger keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt als Bundeskanzler mehr wahrnehme und das Büro deshalb ruhend gestellt werden solle. Der Bundestag beschloss den Haushaltsplan für das Jahr 2022 in Bezug auf die Perso­nal­ausstattung des Büros in der vom Haushalts­aus­schuss vorgeschlagenen Fassung. Auch aufgrund der Haushaltspläne für die Jahre 2023 und 2024 stand dem Kläger kein Personal des Bundes mehr zur Verfügung.

Die vom Kläger vor dem Verwal­tungs­gericht gegen die Bundesrepublik Deutschland erhobene Klage, ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stelle­n­ausstattung auch zukünftig zur Verfügung zu stellen, hat das Gericht als unbegründet abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es handele sich nicht um eine verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit, weil der Kläger kein konkretes Tätigwerden des Haushalts­ge­setz­gebers erstrebe. Der Kläger leite den Anspruch auf die Ausstattung des Büros vielmehr aus Gewohnheitsrecht und dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz ab. Die Klage sei aber unbegründet, weil sich hieraus kein Anspruch des Klägers ergebe.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Zwar verletzt das Berufungsurteil revisibles Recht, weil es in der Sache über den Anspruch entschieden hat. Das Urteil ist jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Die Klage ist abzuweisen, weil für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zurver­fü­gung­s­tellung eines Büros für einen Bundeskanzler a.D. der Rechtsweg zu den Verwal­tungs­ge­richten nicht eröffnet ist. Streitigkeiten über spezifisch verfas­sungs­rechtliche Rechte und Pflichten oberster Staatsorgane sind nicht der Fachge­richts­barkeit zugewiesen, ihre Entscheidung obliegt ausschließlich dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Dies betrifft auch die Frage, ob und ggf. welche nachwirkenden Aufgaben oder Verpflichtungen der frühere Amtsträger hat und welche Ausstattung hierfür ggf. geboten ist. Hierfür kommt allein eine Zuständigkeit des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in Betracht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34978

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI