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Dokument-Nr. 30942

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss14.10.2021

1. FC Union Berlin darf keine 18.000 Personen ins Stadion lassenUnion scheitert mit Eilantrag

Der 1. FC Union Berlin e.V. hat keinen Anspruch auf die Durchführung des Bundes­liga­fußballs­piels im Stadion "An der Alten Försterei" am 16. Oktober 2021 mit mindestens 18.000 zeitgleich anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat seinen entsprechenden Eilantrag zurückgewiesen

Nach der dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (3. InfSchMV) darf ein Veran­stal­tungsort unter der so genannten 3G-Bedingung auch mit behördlicher Genehmigung nur bis zu 50 Prozent seiner maximalen Platzkapazität ausgelastet werden. Allerdings kann die fachlich zuständige Senats­ver­waltung in begründeten Einzelfällen im Ermessenswege auch eine Ausnahme von dieser Perso­ne­n­o­ber­grenze zulassen.

Union Berlin beruft sich auf Möglichkeit einer Ausnah­me­re­gelung

Der 1. FC Union Berlin e.V. hat bei der Senats­ver­waltung für Inneres und Sport einen entsprechenden Ausnahmeantrag gestellt, über den die Behörde bislang noch nicht entschieden hat. Mit dem Eilantrag will er nun die Erteilung der Ausnah­me­zu­lassung erreichen. Er macht geltend, die Anwendung der 2G-Bedingung, bei der nach der 3. InfSchMV keine Perso­ne­n­o­ber­grenze gilt, komme für das Heimspiel, insbesondere auch im Hinblick auf Spieler und Personal, nicht in Betracht. Auch gebe es keine Erkenntnisse, dass die Teilnahme an seinen Heimspielen in der Vergangenheit zu Infek­ti­o­ns­wellen geführt habe.

VG: Kein Anspruch Ausnutzung der Stadion­ka­pazität

Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller könne die begehrte weitere Ausnutzung der Stadion­ka­pazität, welche bei maximal 22.012 Zuschauenden liegt, nicht beanspruchen. Die Perso­ne­n­o­ber­grenze sei derzeit noch verfas­sungsgemäß und verletze ihn nicht in seiner Berufs­aus­übungs­freiheit. Der Eingriff sei verhältnismäßig. Der Verord­nungsgeber verfolge das legitime Ziel der Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens. Seine Progno­se­ent­scheidung sei nicht offenkundig verfehlt, weil nach den Erfahrungen des letzten Jahres demnächst mit einem witte­rungs­be­dingten Anstieg der Infek­ti­o­ns­zahlen zu rechnen sei. Die Kapazi­täts­höchst­grenze sei derzeit auch noch als geeignet anzusehen. Der Verord­nungsgeber dürfe bei der gebotenen pauscha­lie­renden Betrachtung davon ausgehen, dass Hygie­ne­maß­nahmen, insbesondere das Abstandsgebot, bei Großver­an­stal­tungen eher eingehalten und infek­ti­o­ns­trächtige Situationen damit eher vermieden werden könnten, wenn der jeweilige Veran­stal­tungsort nur zur Hälfte ausgelastet sei. Die Perso­ne­n­o­ber­grenze sei zudem erforderlich.

Kapazi­täts­höchst­grenze verhältnismäßig

Die Zulassung aller Großver­an­stal­tungen ohne Kapazi­täts­grenze unter 3G-Bedingung statt unter 2G-Bedingung, sei angesichts der von "Nur"-Getesteten ausgehenden höheren Infek­ti­o­ns­ge­fahren kein gleich geeignetes Mittel. Die Kapazi­täts­höchst­grenze sei zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, die Perso­ne­n­o­ber­grenze durch Anwendung der 2G-Bedingung zu vermeiden. Unter der 2G-Bedingung müssten an sportlichen Wettkämpfen Teilnehmende lediglich PCR-getestet sein und genüge der Test auch für Personal, das keinen unmittelbaren Kontakt mit Zuschauenden habe. Angesichts der jahreszeitlich zu erwartenden (Re-)Dynamisierung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens sei es gerechtfertigt, noch nicht sämtliche Beschränkungen zu lockern. Die tatbe­stand­lichen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung lägen hier überdies schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den regelmäßig jede zweite Woche stattfindenden Punktspielen in der Fußball-Bundesliga nicht um "Einzelfälle" handele.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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