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Dokument-Nr. 29002

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss22.07.2020

Corona-Pandemie: Erotische Massagen und BDSM-Studios in Berlin wieder zulässigAbsolutes Verbot verstößt gegen den Gleichheitssatz

Das absolute Verbot der Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen mit Körperkontakt in der SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­verordnung (SARS-CoV-2-IfSV) des Landes Berlin verstößt gegen den Gleichheitssatz. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden und damit den Betreiberinnen eines erotischen Massagesalons bzw. eines sog. BDSM-Studios die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten unter strengen Auflagen gestattet.

Die Antragstellerin im Verfahren VG 14 L 173/20 betreibt ein Studio für erotische Massagen; die Antrag­stel­le­rinnen im Verfahren VG 14 L 163/20 sind Inhaberinnen eines sog. BDSM-Studios. Beide Betriebe unterfallen dem Prosti­tu­ti­o­ns­schutz­gesetz. Die SARS-CoV-2-IfSV untersagt gegenwärtig die Erbringung jeglicher sexueller Dienst­leis­tungen mit Körperkontakt.

VG: Erotische Massagen und BDSM-Studios nicht vergleichbar mit Bordellen

Die hiergegen gerichteten Eilanträge hatten jeweils Erfolg. Das VG bewertete das absolute Verbot als gleich­heits­widrig. Die Betriebe würden jeweils zu Unrecht mit Bordellen gleichgestellt, in denen der Geschlechts­verkehr ausgeübt werde, mit dem aber ein ungleich höheres Infektionsrisiko verbunden sei. Ein besonders enger Körperkontakt zwischen den Dienst­leis­tenden und den Empfängerinnen und Empfängern der Dienstleistung bleibe bei den Betrieben der Antrag­stel­le­rinnen gerade aus. Das Angebot beschränke sich - allenfalls - auf Berührungen mit der Hand, weshalb zwischen den Beteiligten in der Regel ein größerer Abstand bestehe. Ferner sei auch die körperliche Aktivität in beiden Teilbranchen sexueller Dienst­leis­tungen unterschiedlich, weil die Durchführung des Geschlechts­verkehrs mit einer intensiven körperlichen Aktivität verbunden sei. Durch die regelmäßig deutlich erhöhte Atemfrequenz und -tiefe sei hierbei die Viruslast erhöht, weshalb die Infek­ti­o­ns­gefahr größer sei.

Maskenpflicht besser durchsetzbar als bei herkömmlichen Bordellen

Mit den Angeboten der Antrag­stel­le­rinnen, welches den erlaubten Angeboten nicht­me­di­zi­nischer Massagen und vergleichbaren körpernahen Dienst­leis­tungen deutlich näher stehe, sei schließlich eine Maskenpflicht besser vereinbar als bei herkömmlichen Bordellen. Das Gericht stellte in beiden Fällen klar, dass die Antrag­stel­le­rinnen ihre Leistungen jeweils nicht im vollen bisherigen Umfang anbieten dürfen und überdies die jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte einhalten müssen. Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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