23.11.2024
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Dokument-Nr. 32473

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil01.12.2022

Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für Kontakt­personen­quarantäneLohnfortzahlung für Dauer der Inkubationszeit des Coronavirus von etwa 14 Tagen angemessen

Befand sich ein Mitarbeiter wegen des Kontakts zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne, kann der Arbeitgeber in der Regel keine staatliche Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung und Sozial­versicherungs­beiträge beanspruchen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist eine Ingeni­eurs­ge­sell­schaft. Im Oktober 2020 befand sich einer ihrer Mitarbeiter aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamts für 15 Kalendertage in häuslicher Quarantäne, weil er - ohne selbst am Coronavirus erkrankt zu sein - Kontakt zu einer infizierten Person gehabt hatte. Die Klägerin leistete während dieses Zeitraums die Lohnzahlungen weiter und führte Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge ab. Später beantragte sie beim beklagten Land Berlin deren Erstattung. Das Land lehnte diesen Antrag ab.

Arbeitgeberin: Kein Grund in Person des Mitarbeiters

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei mit der Lohnfortzahlung für den Staat in Vorkasse gegangen und habe damit den Anspruch des Mitarbeiters gegen den Staat auf Quaran­tä­ne­ent­schä­digung erfüllt. Sie habe daher einen Anspruch auf Erstattung auf der Grundlage des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes. Der Mitarbeiter habe keinen Lohnfort­zah­lungs­an­spruch gegen sie als Arbeitgeberin gehabt. Zwar sei sie arbeits­rechtlich grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden zeitweise an der Dienstleistung verhindert werde. Jedoch handele es sich bei der Pandemie nicht um einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund, sondern um einen mit einer Natur­ka­ta­s­trophe vergleichbaren Umstand. Außerdem sei eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für 15 Tage unver­hält­nismäßig lang.

VG: Grund lag in Person des Mietarbeiters

Das VG hat die Klage abgewiesen. Der Mitarbeiter habe keinen Verdien­st­ausfall erlitten, der im Wege der Entschädigung bzw. Erstattung geltend gemacht werden könnte, weil die Klägerin aus dem Arbeitsvertrag zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen eines erkran­kungs­u­n­ab­hängigen Lohnfort­zah­lungs­an­spruchs hätten vorgelegen, weil der Grund seines Fehlens in seiner Person gelegen habe. Abzustellen sei nicht auf die Pandemie an sich, sondern auf den konkreten Kontakt des Mitarbeiters zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person und die darauffolgende Quarantäne, die auf dem perso­nen­be­zogenen Anste­ckungs­verdacht beruht habe. Jedenfalls bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten Arbeits­ver­hältnis sei eine Lohnfortzahlung für die Dauer der Inkubationszeit des Coronavirus von etwa 14 Tagen auch angemessen. Gegen das Urteil ist die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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