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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss05.05.2022

Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizierenBerufung auf Rolle als Privatperson greift nicht

Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, der im Gerichts­ver­fahren ausdrücklich als Rechtsanwalt auftrat, wandte sich gegen eine Zwangs­voll­streckung aus einem bestandskräftig gewordenen Beitrags­be­scheid des Versor­gungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. Er reichte seinen Schriftsatz vorab per Telefax und sodann schriftlich bei Gericht ein. Er halte diesen Weg wegen noch nicht behobener Zugangs­stö­rungen für zulässig. Auch wegen des damit verbundenen Aufwands sei es ihm nicht möglich, alle bislang schriftlich eingereichten Schriftsätze einzuscannen, um sie elektronisch nachzureichen.

Unterlagen sind elektronisch einzureichen

Das VG hat den Eilantrag mangels wirksamer Antragstellung als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht verwies auf den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55 d Satz 1 der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Der personelle Anwen­dungs­bereich der Vorschrift sei auch dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt nicht als Prozess­ver­treter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftrete.

Kein Rückzug auf Rolle als Privatperson

Hier sei der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsanwalt und gerade nicht als Privatperson aufgetreten. Gehe mit der Vertretung in eigener Sache im Erfolgsfall die Berechtigung einher, Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Kostenrechts vom Gegner zu verlangen, könne er sich mit Blick auf die für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen nicht auf seine Rolle als Privatperson zurückziehen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/cc)

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