15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.10.2016

Hartnäckiges Falschparken rechtfertigt Fahrer­laub­nis­entzugFahrzeugnutzung durch andere Personen kein Recht­fer­ti­gungsgrund

Ungeachtet der im Verkehrs­zen­tra­l­re­gister eingetragenen Punktzahl kann eine Fahrerlaubnis schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilbeschluss bestätigt.

Im vorliegenden Verfahren waren zwischen Januar 2014 und Januar 2016 mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt 88 Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten - davon 83 Parkverstöße - begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungs­an­ge­le­gen­heiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers, nachdem er einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war.

Hartnäckige Missachtung von Vorschriften genügen für Fahrer­laub­nis­entzug

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrs­teil­nehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungs­vor­schriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrs­verstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrs­teil­nehmer ausweise.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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