15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31942

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil30.05.2022

Berliner Verkehrs­be­triebe dürfen Falschparker umsetzenAufga­be­n­über­tragung im MobG Bln steht mit höherrangigem Recht in Einklang

Die Berliner Verkehrs­be­triebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Weißensee geparkt war. Ein Mitarbeiter der BVG stellte dies fest und veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs. Der Kläger wandte sich gegen den darauf ergangenen Gebüh­ren­be­scheid in Höhe von 208,33 Euro mit der Begründung, auch wenn er im Halte­stel­len­bereich geparkt habe, habe er niemanden behindert. Damit sei die Maßnahme unver­hält­nismäßig gewesen.

VG: Aufga­be­n­über­tragung an BVB mit höherrangigem Recht vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gebüh­ren­be­scheides. Dabei hatte sich das Gericht erstmals mit der durch das Berliner Mobili­täts­gesetz (MobG Bln) geschaffenen Befugnis zu befassen, wonach die BVG Umsetzungen von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen veranlassen darf. Diese Aufgabenübertragung im MobG Bln stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die BVG nehme als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungs­aufgaben wahr.

Konkrete Behinderung für Umsetzung nicht erforderlich

Nach dem MobG Bln dürfe die BVG unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungs­be­hörden den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren überwachen, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen wider­spre­chenden Nutzung der Verkehrsflächen des ÖPNV ausgingen. Der Kläger habe gegen das Verbot verstoßen, in einem Abstand von 15 m vor und hinter einem Halte­stel­len­schild zu parken. Eine konkrete Behinderung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil dem reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs ein hoher Stellenwert zukomme. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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