18.10.2024
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Dokument-Nr. 33581

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.12.2023

Gericht bestätigt Tempo 30 auf der Leipziger Straße in Berlin-MitteGeschwin­digkeits­begrenzung auf 30 km/h auf der Leipziger Straße in Berlin-Mitte ist rechtens

Die auf der Leipziger Straße in dem Abschnitt Potsdamer Platz bis Charlot­ten­straße angeordnete Geschwin­digkeits­begrenzung auf 30 km/h ist rechtmäßig. Das hat das Verwal­tungs­gericht entschieden.

Geklagt hatte ein Verkehrs­teil­nehmer, der eigenen Angaben zufolge die Leipziger Straße regelmäßig mit seinem Kfz befährt. Er ist der Ansicht, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht geeignet, die Schad­s­toff­be­lastung in der Luft zu senken. Entgegen der Prognose des Berliner Senats in der 2. Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans von Juli 2019 sei der Grenzwert von 40 Mikrogramm Stick­stoff­dioxid (NO2) pro Kubikmeter in den letzten Jahren auf der Leipziger Straße unterschritten worden.

Anordnung basiert auf einer wissen­schaftlich anerkannten Prognose

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Anordnung der Geschwin­dig­keits­re­du­zierung auf 30 km/h zwischen Leipziger Platz und Charlot­ten­straße sei in der 2. Fortschreibung des Berliner Luftrein­hal­teplans vom Juli 2019 vorgesehen. Daran sei das Land Berlin gebunden. Die 2. Fortschreibung prognostiziere für den in Streit stehenden Abschnitt der Leipziger Straße im Jahr 2020 eine Überschreitung des Grenzwertes. Diese Prognose sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf wissen­schaftlich anerkannten Messmethoden und Modellierungen. Die Prognose werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in der jüngeren Vergangenheit gemessenen NO2 Werte den Grenzwert unterschritten. Denn zum einen komme es für die Bewertung der Prognose grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an. Zum anderen spreche vieles dafür, dass der Grenzwert erst durch die ergriffenen Maßnahmen unterschritten worden sei.

Jüngere Messwerte in dritter Fortschreibung zu berücksichtigen

Anders als für die - zeitgleich mit Tempo-30 angeordneten - Durch­fahr­verbote für Dieselfahrzeuge bis Klasse 5/V, die die Senats­ver­waltung im Sommer 2022 aufgehoben habe, sehe die 2. Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans für die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 keine Aufhebung vor. Es bleibe daher der demnächst anstehenden 3. Fortschreibung des Luftrein­hal­teplans vorbehalten, die jüngeren Messwerte zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Für das 230 Meter kurze Teilstück der Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zum Leipziger Platz (Ost) habe die Senats­ver­waltung Tempo 30 ebenfalls anordnen dürfen. Damit werde die kurze Lücke zwischen den beiden angrenzenden, geschwin­dig­keits­re­du­zierten Strecke­n­ab­schnitten (Potsdamer Straße nach Westen, Leipziger Straße nach Osten) geschlossen. Dies diene der Verkehrs­si­cherheit, weil beispielsweise kurzfristige Beschleunigungs- und schnelle Abbremsvorgänge vermieden würden. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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