21.11.2024
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Dokument-Nr. 28905

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss19.06.2020

Verfas­sungs­schutz darf "Identitäre Bewegung" als "gesichert recht­s­ex­tre­mistisch" bezeichnenBerich­t­er­stattung zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich

Die Einstufung der sog. "Identitären Bewegung" als "gesichert rechtsextrem" in dem zur Veröf­fent­lichung anstehenden Verfassungs­schutz­bericht des Bundes 2019 ist nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin rechtens.

Die Gruppierung "Identitäre Bewegung" hat im Eilverfahren beantragt, die Einstufung im Verfassungsschutzbericht des Bundes als "gesichert rechtsextrem" vorerst zu unterlassen.

Veröf­fent­lichung sei vom geltenden Recht abgedeckt

Das Verwal­tungs­gericht wies den Antrag der Gruppierung, die entsprechende Einstufung im Verfas­sungs­schutz­bericht vorerst zu unterlassen, zurück. Die Veröf­fent­lichung sei vom geltenden Recht abgedeckt, denn das Bundes­mi­nis­terium des Innern dürfe die Öffentlichkeit über die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichten. Die "Identitäre Bewegung" verfolge - wie sich aus ihren eigenen Verlautbarungen ergebe - derartige Bestrebungen. Insbesondere verstoße ihre zentrale Forderung nach dem Erhalt der ethno­kul­tu­rellen Identität gegen die Menschenwürde, weil hierdurch einzelne Personen oder Personengruppen wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden.

Politik auf den Erhalt der ethnischen "Reinheit" aller Völker verstößt gegen die Menschenwürde

Dies werde deutlich an einer von der "Identitären Bewegung" behaupteten und massiv kritisierten "Hetero­ge­ni­sierung von Gesellschaften durch fremdkulturelle Einwanderung". Ferner sei die Politik der "Identitären Bewegung" auf den Erhalt der ethnischen "Reinheit" aller Völker gerichtet. Die Gruppierung verletze überdies auch deshalb die Menschenwürde, weil sie kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, verbal agiere und diese Personen pauschal diffamiere und verächtlich mache.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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