21.11.2024
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Dokument-Nr. 32094

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.08.2022

Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin nur von Anwohnern angreifbarVerletzung verfassungs­rechtlich geschützter Rechte können lediglich durch Anwohner geltend gemacht werden

Nur Anwohner können sich im Land Berlin gegen die Umbenennung einer Straße wehren. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die beabsichtigte Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin-Mitte gewandt hatte, ohne dort zu wohnen.

Der in Berlin-Lichtenberg wohnende Kläger wandte sich im Juni 2021 gegen die Entscheidung des Bezirksamts Mitte von Berlin, die Mohrenstraße in Anton-Wilhelm-Amo Straße umzubenennen. Das Bezirksamt wies den Widerspruch zurück und erhob eine Gebühr in Höhe von 148,27 Euro.

Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Umbenennung der Mohrenstraße fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis. Straße­n­um­be­nen­nungen unterlägen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfas­sungs­rechtlich geschützter Rechte vorliege. Eine solche Verletzung könne insoweit lediglich durch Anwohner der von der Umbenennung betroffenen Straße geltend gemacht werden. Da der Kläger kein Anwohner sei, scheide die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten von vornherein aus.

Erhobene Wider­spruchs­gebühr rechtmäßig

Die Widerspruchsgebühr sei rechtmäßig erhoben worden. Widerspruchsverfahren im Land Berlin seien grundsätzlich gebüh­ren­pflichtig. Die festgesetzte Höhe halte sich in dem vom Gebüh­ren­ver­zeichnis vorgesehenen Rahmen von 36,79 bis 741,37 Euro vorgesehen Rahmen. Sie entspreche 20 % des Höchstbetrages und verstoße damit nicht gegen das Äquiva­lenz­prinzip. Dabei habe die Behörde einerseits die Vielzahl der eingelegten Widersprüche und andererseits die hohe Bedeutung der Sache und den hiermit verbundenen gesteigerten Arbeitsaufwand berücksichtigen dürfen. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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