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Dokument-Nr. 32189

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.08.2022

Versammlung - Video­über­wachung eines S-Bahnhofs zur Gefahrenabwehr rechtmäßigVideo­über­wachung des S-Bahnhofs Grunewald rechtmäßig - Kein ungerecht­fer­tigter Eingriff in Versammlungs­freiheit und Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die Video­über­wachung des S-Bahnhofs Grunewald am 1. Mai 2019 durch die Bundespolizei war rechtmäßig. Dies hat das Berliner Verwal­tungs­gericht entschieden.

Die Kläger hatten für den 1. Mai 2019, wie bereits im Vorjahr, eine Versammlung angemeldet, deren Auftakt- und Abschlussort der Bahnhofs­vorplatz "Am Bahnhof Grunewald" war. Viele Teilnehmende reisten über den S-Bahnhof an. Die Bundespolizei erließ eine Einrich­tungs­a­n­ordnung, auf deren Grundlage Video­über­wa­chungs­technik u.a. auf Bahnsteigen, Treppenabgängen und im Empfangsbereich - nicht aber auf dem Bahnhofs­vorplatz - installiert wurde. Auf die Kameras wiesen mehrere Schilder in Größe DIN A4 hin. Die Bundespolizei löschte die Video­auf­zeich­nungen am 15. Mai 2019. Die auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Video­auf­zeich­nungen gerichtete Klage begründeten die Kläger u.a. damit, dass diese einen ungerecht­fer­tigten Eingriff in die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung darstellten. Die Beklagte verweist auf das nach den Erfahrungen des Vorjahres bestehende Bedürfnis, eine Überfüllung des Bahnsteigs und des Personentunnels frühzeitig zu erkennen.

VG bejahrt Rechtmäßigkeit der Video­über­wachung

Das VG hat die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage der Video­auf­zeichnung und -speicherung sei § 27 Satz 1 Nr. 2 Bundes­po­li­zei­gesetz (BPolG). Danach könne die Bundespolizei selbsttätige Bildaufnahme- und Bildauf­zeich­nungs­geräte einsetzen, um Gefahren für Eisen­bahn­anlagen und für dort befindliche Personen oder Sachen zu erkennen. Das Versamm­lungsrecht stünde der Anwendbarkeit der Norm nicht entgegen. Das Polizeirecht diene der Bekämpfung von Gefahren, die ihre Ursache nicht spezifisch in der Versammlung und deren Ablauf hätten. Ziel der Video­auf­zeichnung sei nicht die Verfolgung des Anrei­se­ge­schehens der Versamm­lungs­teil­neh­menden gewesen, sondern die Bekämpfung von Gefahren, die sich aus der räumlich beengten Bahnhofs­si­tuation ergäben.

Video­über­wachung aus Sicher­heits­gründen zulässig

Die Versamm­lungs­freiheit gebiete keine besondere versamm­lungs­rechtliche Regelung für jeden Eingriff unabhängig von seiner Art und seinem Gewicht. Eine solche sei vielmehr nur bei Eingriffen in den Kernbereich der Versamm­lungs­freiheit erforderlich. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage seien erfüllt gewesen, insbesondere sei die Videoüberwachung erkennbar und die 30-tägige Speicherfrist gewahrt worden. Die Video­über­wachung sei zudem ermes­sens­feh­lerfrei - insbesondere verhältnismäßig - gewesen. Die Kumulation der engen räumlichen Situation am S-Bahnhof Grunewald und der zu erwartenden Vielzahl von Nutzerinnen und Nutzern des Bahnhofs hätte - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Loveparade in Duisburg im Jahr 2010 - eine Gefahr im Sinne der Rechtsgrundlage begründet. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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