21.11.2024
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Dokument-Nr. 33204

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Urteil28.02.2023Verwaltungsgericht Berlin1 K 342.18 und VG 1 K 98.19
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.02.2023

Kein Geldautomat auf GehwegBeseitigungs­verfügung des Bezirksamtes rechtmäßig

Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfa­mi­li­enhaus muss von Bezirksämtern nicht erlaubt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Eine Gesellschaft, die ein bundesweites Geldau­to­ma­ten­netzwerk betreibt, hatte mit dem Eigentümer eines Mehrfa­mi­li­en­hauses in einer belebten Straße im Prenzlauer Berg einen Mietvertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten abgeschlossen. Der Geldautomat wurde vor dem Haus errichtet, mit in den Boden eingelassenem Fundament. Das Bezirksamt Pankow beanstandete die Aufstellung, die ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgt war. Die daraufhin von der Klägerin beantragte Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis lehnte das Bezirksamt ab. Es führte dafür denkmal­schutz­rechtliche und städtebauliche Belange sowie eine Beein­träch­tigung von öffentlichen Leitungen an. Außerdem ordnete das Bezirksamt die sofortige Beseitigung des Geldautomaten an. Nach erfolglosen Wider­spruchs­ver­fahren hat sich die Klägerin vor Gericht u.a. darauf berufen, dass die Nutzung einer geringen Fläche durch den Geldautomaten als rechtmäßiges Geschäft ohne Emissionen keine Sondernutzung sei, denkmal­schutz­rechtliche Belange aufgrund des ohnehin bunten Erschei­nungsbilds der Straße nicht entgegenstünden und der Geldautomat der Bevölkerung diene.

Aufstellung des Geldautomaten erfordert Sonder­nut­zungs­er­laubnis

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen. Die Klägerin benötige für die Aufstellung des Geldautomaten eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis, weil sie die öffentliche Straße allein zu kommerziellen, verkehrsfremden Zwecken benutze, die nicht dem Gemeingebrauch unterfielen. Das Bezirksamt habe die Erteilung der Sonder­nut­zungs­er­laubnis ablehnen dürfen, weil es sich zu Recht auf entge­gen­stehende überwiegende öffentliche Interessen berufen habe. Die betroffenen öffentlichen Interessen seien vom Bezirksamt zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Das Gericht hat offengelassen, ob der Geldautomat der an dem Standort geltenden Erhal­tungs­ver­ordnung und dem Denkmalschutz widerspricht. Es sei aber ein nachvoll­ziehbares städtebauliches Interesse des Bezirksamts zu vermeiden, dass öffentliche Gehwege den Charakter einer privat­wirt­schaft­lichen Nutzfläche erhielten. Denn würde es die Aufstellung eines - offenbar sehr rentablen - Geldautomaten erlauben, müsste es dies auch bei anderen Betreibern tun.

Öffentliches Interesse vorrangig

Gegen die Aufstellung des Geldautomaten könne das Bezirksamt auch die Beein­träch­tigung der in geringer Entfernung vom Geldautomaten verlaufenden Wasser- und Telefon­lei­tungen anführen. Der für Aufgra­bungs­a­r­beiten notwendige Abstand von anderthalb Metern sei einzuhalten und hier nicht gegeben. Auf eine Entfernung des Geldautomaten im Notfall müsse sich das Bezirksamt wegen der dadurch entstehenden Verzögerung nicht einlassen. Hinter den betroffenen öffentlichen Belangen müsse das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, die zudem in naher Umgebung schon zwei Geldautomaten betreibe, zurückstehen. Fehle der Klägerin für die Aufstellung des Geldautomaten die Sonder­nut­zungs­er­laubnis und bestehe auf eine solche auch kein Anspruch, habe das Bezirksamt schließlich die Beseitigung des Geldautomaten zu Recht angeordnet. Die Klägerin kann noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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