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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil30.06.2016

Kopftuchverbot für Rechts­re­fe­rendarin unzulässigFormelles Gesetz zur Verpflichtung von Rechts­re­fe­rendaren zu weltanschaulich-religiöser Neutralität in Bayern nicht existent

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat entschieden, dass das einer Rechts­re­fe­rendarin gegenüber ausgesprochene Verbot des Tragens eines muslimisch motivierten Kopftuchs bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung nicht rechtmäßig war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Rechts­re­fe­rendarin und leistete von Oktober 2014 bis Ende Mai 2015 einen Teil ihres juristischen Vorbe­rei­tungs­dienstes am Amtsgericht Augsburg ab. Bei der Einstellung im September 2014 hat ihr das Oberlan­des­gericht München das Tragen des Kopftuches u.a. bei der Wahrnehmung des staats­an­walt­schaft­lichen Sitzungs­dienstes sowie bei der Vernehmung von Zeugen und Sachver­ständigen in der Zivilstation untersagt. Gegen diese Auflage hat die Klägerin Anfang April 2015 Klage erhoben. Nach Ableistung der Zivil- und Straf­rechts­s­tation hob das Oberlan­des­gericht München am 15. Juni 2015 die beanstandete Auflage auf. Daraufhin stellte die Rechts­re­fe­rendarin ihre Klage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der dienstlichen Auflage um.

VG hält Klage für zulässig und begründet

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg gab der Klage statt. Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe ein besonderes Feststel­lungs­in­teresse. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles könne sie ein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse geltend machen und die Auflage auch noch nach ihrer Aufhebung angreifen. Die Klage sei auch begründet. Die Verfügung habe sich bereits mangels ausreichender Rechtsgrundlage als nicht rechtmäßig erwiesen. Im Freistaat Bayern existiere kein formelles Gesetz, welches Rechts­re­fe­rendare zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichte. Insbesondere bei Grundrechten wie der Religi­o­ns­freiheit sei aber nach den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ein formelles Parla­ments­gesetz erforderlich, um einen solchen Eingriff rechtfertigen zu können.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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