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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil06.11.2014

Soldat hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für RefertilisationRefertilisation stellt keine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat entschieden, dass ein Soldat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Re­fertili­sations­operation hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Soldat vor einigen Jahren eine Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchführen lassen, weil er nach seiner damaligen Familienplanung keine Kinder bekommen wollte. Aufgrund einer Änderung seines Kinderwunsches begehrte er von der Bundesrepublik Deutschland nun die Übernahme der Kosten für die geplante operative Rückgän­gig­machung der Vasektomie (Refertilisation). Die Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Maßnahme nicht Teil der unentgeltlichen truppen­ärzt­lichen Versorgung sei.

Bei selbst­ver­ant­wortlich herbeigeführter Zeugungs­un­fä­higkeit liegt keine Krankheit vor

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat die Klage des Soldaten gegen den Ableh­nungs­be­scheid abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Refertilisation keine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar, wenn die Zeugungs­un­fä­higkeit durch eine bewusste und gewollte Entscheidung, künftig keine Kinder haben zu wollen, veranlasst worden sei. Bei einer selbst­ver­ant­wortlich herbeigeführten Zeugungs­un­fä­higkeit liege nämlich keine Krankheit im Sinne eines organisch bedingten „regelwidrigen“ Körperzustands vor, sondern ein gewollter, nämlich gewünschter Zustand. Da das Gesetz für die Gewährung einer Koste­n­er­stattung im Rahmen der truppen­ärzt­lichen Versorgung das Bestehen einer Erkrankung voraussetze, habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe von rund 3.500 Euro für seine Operation.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg/ra-online

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