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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil25.04.2013

Betreiber einer Windkraftanlage muss Lärmmessungen durchführenKreisverwaltung darf auch unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für unzumutbare Lärmimmissionen Messanordnung erlassen

Der Betreiber einer Windkraftanlage ist verpflichtet, auf eigene Kosten durch Messungen zu überprüfen, ob die für die Anlage maßgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich Einwohner aus Siegen-Breitenbach immer wieder über Lärmimmissionen beschwert hatten, gab die Kreisverwaltung dem Kläger im Januar 2012 auf, die durch die Anlage verursachten Geräuschimmissionen an einem Haus in Siegen-Breitenbach sowie die an der Windkraftanlage entstehenden Geräu­sc­hem­mis­sionen (den Schall­leis­tungspegel) durch eine behördlich zugelassene Messstelle auf eigene Kosten ermitteln zu lassen. Mit den Messungen soll überprüft werden, ob die in der Genehmigung der Anlage aus dem Jahre 2001 bestimmten Immissionswerte und der vorgeschriebene Schall­leis­tungspegel eingehalten werden. Der Kläger hatte dagegen eingewandt, die Anordnung sei überflüssig. Es sei ausgeschlossen, dass die nach seiner Ansicht ohnehin zu niedrig angesetzten Grenzwerte überschritten würden. Es sei unver­hält­nismäßig, ihn mit den Kosten der Messungen in Höhe von mindestens 16.000 Euro zu belasten.

Kostenträchtige Messanordnung nicht unver­hält­nismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. In den Entschei­dungs­gründen führt das Gericht aus: Der Beklagte dürfe die im Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz vorgesehene Messanordnung unabhängig davon erlassen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass von der Windkraftanlage schädliche Umwelt­ein­wir­kungen in Form unzumutbarer Lärmimmissionen ausgingen. Der immis­si­ons­chutz­recht­lichen Anordnung stehe nicht entgegen, dass die Anlage im Jahre 2001 nach der damaligen Rechtslage aufgrund baurechtlicher Vorschriften genehmigt worden sei. Die in der Vergangenheit nach Nachba­r­be­schwerden vorgenommenen behördlichen Messungen seien nicht so aussagekräftig, dass sie eine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte ausschlössen. Die Messanordnung sei auch nicht unver­hält­nismäßig, auch wenn es möglicherweise schwierig sei, die vorge­schriebenen Messungen durchzuführen, und die Messungen kostenträchtig seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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