Dokument-Nr. 23193
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil20.09.2016
Wahlvorschlag mit Kennwort "simply the best" bei Personalratswahl zulässigBezeichnung bringt lediglich gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Wahlvorschlag für eine Personalratswahl mit dem Kennwort "simply the best" lediglich eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck bringt und somit weder diskriminierend noch irreführend und damit zulässig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Personalratswahl bewarben sich mit zwei gleichlautenden Wahlvorschlägen mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer, die ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort "simply the best" und von jeweils 66 Unterstützern unterschrieben einreichten.
Wahlvorstand erklärt Wahlvorschläge für diskriminierend und ungültig
Der Wahlvorstand erachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig, denn die Bezeichnung "simply the best" sei in englischer Sprache formuliert. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei zudem irreführend und diskriminierend. In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 24. März 2016 wurde dieser Wahlvorschlag demzufolge auch nicht aufgeführt.
Antragsteller weisen Vorwurf der Irreführung und sittenwidrigen Wahlbeeinflussung von sich
Nachdem ein Antrag im Wege des einstweiliges Rechtsschutzes, mit dem die vorläufige Beteiligung der Liste "simply the best" an der Personalratswahl erzwungen werden sollte, vor dem Verwaltungsgericht Ansbach scheiterte, machten die Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren geltend, dass mit dem Kennwort weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung vorliege.
Verwaltungsgericht verneint Diskriminierung und Irreführung
Das Verwaltungsgericht Ansbach schloss sich im Wesentlichen diesen Argumenten an. Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder sonst unzulässig sei. Dass das Kennwort in englischer Sprache gewählt wurde, mache es nicht unzulässig, denn der Begriff "simply the best" sei als Titel eines Songs von Tina Turner allgemein bekannt. Eine Irreführung liege nicht vor, denn das Kennwort verberge nicht, wer hinter dem Wahlvorschlag stehe. Eine Diskriminierung liege nicht vor, weil mit der Bezeichnung für die wahlberechtigten Arbeitnehmer am Universitätsklinikum nicht geltend gemacht werde, dass alle anderen für die Ausübung der Personalratstätigkeit nicht geeignet seien, sondern eher eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck gebracht werde, die die Grenze zur Unzulässigkeit (noch) nicht überschreite.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online
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