23.11.2024
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Dokument-Nr. 18720

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss21.08.2014

Perso­na­l­rats­wahlen bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund gültigGericht musste sich auch mit Chancen­gleichheit und Grenzen zulässiger Wahlwerbung befassen

Die Wahlanfechtung einer Gruppe von Beschäftigten bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung, die teilweise selbst kandidiert hatten und nicht gewählt worden waren, war erfolglos. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht nach Überprüfung der Wahlen zum Haupt­per­so­nalrat der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund, zu deren Gesamt­per­so­nalrat und zum Personalrat der Zentralen Dienststelle in Berlin entschieden.

Die Personalräte haben die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Direktorium zu vertreten; sie ähneln darin den Betriebsräten in der Privat­wirt­schaft.

Keine gravierenden Fehler bei Wieder­ho­lungswahl feststellbar

Die im Februar 2013 durchgeführten Wahlen zu den Personalräten fanden außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus statt, nachdem die drei zuvor im März 2012 gewählten Gremien ihren Rücktritt beschlossen hatten. Hintergrund der Rücktritte war die in erster Instanz erfolgreiche Wahlanfechtung der turnusgemäßen Wahl 2012 gewesen. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hatte am 24. Juli 2012 entschieden, dass den Wahlvorständen gravierende Fehler bei der Bekanntgabe aller Wahlvorschläge unterlaufen waren. In der wiederholten Wahl 2013, die jetzt vom Oberver­wal­tungs­gericht überprüft wurde, kam es nicht zu demselben oder zu einem anderen gravierenden Fehler. Dabei befasste sich das Oberver­wal­tungs­gericht auch mit der Chancengleichheit von Wahlbewerbern und den Grenzen zulässiger Wahlwerbung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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