21.11.2024
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss07.08.2012

Zeigen des Stinkefingers gegenüber Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose KündigungMitgliedschaft im Personalrat und lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit unbeachtlich

Zeigt eine Beschäftigte ihrer Vorgesetzten den Stinkefinger, so stellt dies einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Mitgliedschaft im Personalrat und eine lange Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit stehen der Kündigung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Veral­tungs­ge­richts Ansbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine 54-jährige Frau bei einer Pflege­ein­richtung beschäftigt und Mitglied des Personalrats. Im März 2012 zeigte sie ihrer Vorgesetzten, als sie sich erkundigen wollte, ob die Arbeitnehmerin Hilfe bräuchte, den Stinkefinger. Daraufhin beabsichtigte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses und bat dem Personalrat um Zustimmung. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht, da die Arbeitnehmerin bereits wegen ähnlicher Vorfälle viermal abgemahnt worden war. Da sich der Personalrat weigerte die Zustimmung zu erteilen, erhob der Arbeitgeber Klage.

Personalrat musste Zustimmung erteilen

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Der Personalrat sei dazu verpflichtet gewesen die Zustimmung zur außer­or­dent­lichen Kündigung zu erteilen, da sie wirksam gewesen sei.

Arbeitnehmerin genoss besonderen Kündi­gungs­schutz

Die Arbeitnehmerin habe wegen ihrer Mitgliedschaft im Personalrat den Kündi­gungs­schutz des § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG genossen, so das Verwal­tungs­gericht weiter. Ihr konnte deshalb nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung vorgelegen habe (§ 626 Abs. 1 BGB). Eine solche Kündigung sei nur zulässig, wenn alle anderen möglichen und angemessenen Mittel erschöpft seien und die Kündigung die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündi­gungs­be­rech­tigten sei. Ein verhal­tens­be­dingter in Person des Arbeitnehmers liegender Kündigungsgrund liege nur bei schuldhaftem, vorwerfbarem Verhalten vor. Dies habe im Zeigen des Stinkefingers vorgelegen.

Zeigen eines Stinkefingers stellte Beleidigung dar

Das Zeigen eines Stinkefingers stelle nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts eine Beleidigung dar (vgl. ArbG Frankfurt, Urt. v. 04.06.2003 - 6 Ca 11145/02). Grobe Beleidigungen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten dar, wenn sie eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Sie rechtfertigen dann eine fristlose Kündigung (vgl. BAG, Urt. v. 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 und LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.10.2009 - 3 Sa 224/09).

Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor

Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass in dem Verhalten der Beschäftigten ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung zu sehen gewesen sei. Die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses sei für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar gewesen. Denn das Vertrau­ens­ver­hältnis sei unwiderruflich zerstört worden. Zudem brauche ein Arbeitgeber ein derartiges Verhalten im Interesse des Betrie­bs­friedens nicht zu dulden.

Soziale Auslauffrist war zu beachten

Aufgrund der langen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit habe der Arbeitgeber nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nur mit einer sozialen Auslauffrist kündigen dürfen. Diese Frist entspreche der Frist für eine ordentliche Kündigung.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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