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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil22.07.2011

VG Ansbach: Auch kranker Hund kann nicht vom Leinenzwang befreit werdenAusnah­me­ge­neh­migung beeinträchtigt allgemeine Akzeptanz des Leinengebots

Wenn ein Hund an einer Schilddrüsen- und Darmkrankheit leidet, kann die Stadt trotzdem einer Befreiung vom Leinenzwang widersprechen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Ehepaar gegen die Stadt Nürnberg. Die Kläger wohnen unmittelbar am Stadtpark in Nürnberg und sind Halter des Hundes Bogi. Der Chihuahua-Yorkshire-Mischling leidet an einer Erkrankung der Schilddrüse und am Darm. Der Tierarzt hat den Klägern bescheinigt, dass ihr Hund wegen seiner Erkrankung weder Geschirr noch Halsband vertrage.

Hund ohne Leine nur in ausgewiesener Hundezone erlaubt

Die Grünan­la­gen­satzung der Stadt Nürnberg legt in § 5 Abs. 2 fest, dass Hunde in Grünanlagen ohne Leine nur in den ausgewiesenen Hundezonen ausgeführt werden dürfen. Die Kläger führten ihren Hund im Stadtpark auch außerhalb der ausgewiesenen Hundezone ohne Leine aus und mussten deshalb in der Vergangenheit bereits Bußgelder bezahlen. Die Stadt Nürnberg lehnte es ab, den Klägern auf ihren Antrag eine Befreiung von dem satzungs­recht­lichen Leinenzwang zu erteilen.

Befreiung vom Leinenzwang Ermes­sen­s­ent­scheidung der Stadt

Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage wurde vom Verwal­tungs­gericht Ansbach abgewiesen.

In der Urteils­be­gründung verwies die Richterin darauf, dass es sich bei der grundsätzlich möglichen Erteilung einer Befreiung vom Leinenzwang um eine Ermes­sen­s­ent­scheidung der Stadt handle, die vom Gericht nur auf das Vorliegen von Ermes­sens­fehlern überprüft werden könne. Solche seien jedoch nicht erkennbar. Die von der Stadt Nürnberg angeführten Gründe für die Ablehnung des Antrags seien rechtlich tragfähig. Die Stadt Nürnberg hatte argumentiert, Grünanlagen dienten der Erholung und würden besonders von älteren Mitbürgern und Kindern genutzt, die außerhalb der ausgewiesenen Hundezonen nicht mit freilaufenden Hunden rechnen müssten und durch diese nicht erschreckt oder gefährdet werden sollten.

Stadt: Durch Ausnah­me­ge­neh­migung würde Präzedenzfall schaffen

Durch die Genehmigung einer Ausnahme für den Hund der Kläger würde zudem ein Präzedenzfall geschaffen. Dadurch würde die allgemeine Akzeptanz des satzungs­recht­lichen Leinengebots beeinträchtigt werden. Zudem bestehe in der Stadt Nürnberg kein genereller Leinenzwang, so dass der Hund Bogi außerhalb von Grünanlagen in anderen Bereichen ohne Leine ausgeführt werden könne.

Die Richterin verwies zudem darauf, dass es nach dem vorliegenden tierärztlichen Gutachten des Veterinäramtes durchaus möglich sei, das Bogi angeleint ausgeführt werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online

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