21.11.2024
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Dokument-Nr. 5695

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss03.03.2008

Kein Leinenzwang für Hunde in Parkanlage zur LärmvermeidungAnleinung mindert nicht "unzumutbare Lärmbe­ein­träch­ti­gungen"

Die Antragsteller wenden sich gegen die Nutzung eines Hundeauslaufs in den „Hackwiesen“ in Bad Homburg, dessen Einrichtung der Magistrat der Stadt Bad Homburg am 21.03.2002 beschlossen hatte. Die Arbeiten hierzu sind Anfang des Jahres 2007 abgeschlossen und der Betrieb aufgenommen worden. Einige Anwohner beschwerten sich seitdem über die aus ihrer Ansicht unzumutbaren Lärmbe­ein­träch­ti­gungen, die auf die Nutzung durch zahlreiche Hundebesitzer zurückzuführen seien, die ihre Hunde dort unangeleint laufen ließen. Ein Leinenzwang besteht für die Parkanlage „Hackwiesen“ anders als in anderen Parks der Stadt Bad Homburg nicht.

Mit dem vorliegenden gegen die Stadt Bad Homburg gerichteten Eilantrag wollten die Antragsteller zunächst erreichen, dass bestimmte Flächen der Parkanlage „Hackwiesen“ gar nicht als Hundeauslauf genutzt werden dürfen und in anderen Bereichen ein Auslauf von Hunden ohne Leinenzwang nicht statthaft sei. Nach einer Antragsänderung begehren sie nur noch, Hundehalter vorläufig von der Benutzung des Hundes­aus­lauf­platzes „Hackwiesen“ auszuschließen, die ihre Hunde dort unangeleint laufen lassen.

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat den Antrag abgelehnt. Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat den Antrag als unzulässig angesehen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Möglichkeit, eine Regelungs­a­n­ordnung zu beantragen um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden, den Betroffenen keinen eigenständigen Anspruch auf Eilrechtschutz zur Abwehr von unerträglich empfundenen Beein­träch­ti­gungen einräume. Die Abwehr solcher Beein­träch­ti­gungen könne nur im Rahmen eines streitigen Rechts­ver­hält­nisses begehrt werden, das Gegenstand eines Haupt­sa­che­ver­fahrens sei. Eine Klage sei durch die Antragsteller bisher aber nicht eingereicht worden, obwohl ihre ersten Beschwerden gegenüber der Stadt Bad Homburg bereits Anfang April 2007 erhoben worden seien. Auch sei der konkrete Inhalt ihres Begehrens nicht hinreichend bestimmbar. Letztlich könne das Gericht auch nicht nachvollziehen, inwieweit durch die Einführung eines Leinenzwangs für Hunde bei der Benutzung der Parkanlage „Hackwiesen“ eine Verbesserung der von den Antragstellern als unerträglich empfundenen Situation eintreten könne. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass angeleinte Hunde weniger bellen als freilaufende Hunde bestehe nicht und die Geeignetheit der begehrten Regelungs­a­n­ordnung (Einführung des Leinenzwangs) zu Verminderung von Lärmbe­ein­träch­ti­gungen sei im übrigen nicht glaubhaft gemacht worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Frankfurt am Main vom 04.03.2008

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