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- Beharrliche Weigerung der Eltern schulpflichtige Kinder in die Schule zu schicken rechtfertigt teilweise Entziehung der elterlichen SorgeOberlandesgericht Köln, Beschluss02.12.2014, 4 UF 97/13
- Schulpflicht gilt auch für lediglich geduldete minderjährige AusländerVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss24.05.2014, VG 3 L 215.14
Verwaltungsgericht Aachen Urteil17.04.2015
Schulpflicht durch Besuch der saudi-arabischen König Fahad Akademie nicht erfülltVorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule dient Integration in soziale und wirtschaftliche Verhältnisse Deutschlands
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein in Deutschland aufwachsendes, schulpflichtiges Kind ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren haben muss. Daher sah das Gericht die Schulpflicht durch den Besuch einer saudi-arabische Schule, an der die deutsche Sprache nur als Fremdsprache unterrichtet wird, als nicht erfüllt an.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Aachen wohnenden Klägerinnen im Alter von 11, 13 und 15 Jahren, die die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, hatten bis 2011 eine islamisch ausgerichtete Basisschool in den Niederlanden und von 2011 bis 2013 eine muslimische Schule bzw. Akademie in Birmingham besucht. Sie sollten nun nach dem Willen der Eltern die König Fahad Akademie in Bonn besuchen. Dabei handelt es sich um eine saudi-arabische Schule, die nach zwölfjährigem Schulbesuch zum saudi-arabischen Abitur führt. Unterrichtet wird in arabischer Sprache. Deutsch und Englisch sind obligatorische Fremdsprachen in allen Klassenstufen. Die Bezirksregierung Köln hat die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen abgelehnt und die Eltern aufgefordert, die Kinder an einer deutschen allgemeinbildenden Schule anzumelden.
Unterrichtung in deutscher Sprache an ausländischer Schule nicht ausreichend
Die Klage der Eltern dagegen blieb vor dem Verwaltungsgericht Aachen ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen dafür, dass die Schulpflicht ausnahmsweise nicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist, nicht erfüllt seien. Der Aufenthalt der Kinder in Deutschland sei nicht nur vorübergehend. Zwar wolle die Mutter eine Arbeit im Ausland aufnehmen und mit ihrer gesamten Familie Deutschland verlassen. Der Arbeitsvertrag sehe als Arbeitsbeginn aber erst den 1. Januar 2018 vor. Anhaltspunkte für einen früheren Beginn bestünden nicht. Es liege auch sonst kein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor. Der Vorrang der Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule diene dem öffentlichen Interesse an dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Sie diene auch der Integration in die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland. Daher reiche es nicht aus, dass an einer ausländischen Schule die deutsche Sprache unterrichtet werde. Ein schulpflichtiges Kind müsse ein Mindestmaß an deutscher Bildung und Erziehung erfahren haben. Die Klägerinnen hätten aber zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Schule besucht. Daher komme dem Auftrag der Schule zur Integration Vorrang zu. Der Wechsel in das nordrhein-westfälische Schulsystem sei den Klägerinnen zuzumuten. Es sei allgemein nicht unzumutbar, bei der Eingliederung in eine niedrigere Jahrgangsstufe zurückzugehen. Außerdem gebe es auch in Aachener Schulen, die zum Abitur führen, internationale Förderklassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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