23.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss19.02.2015

Vorläufige Aufenthalts­erlaubnis für syrischen Studenten auch ohne gesicherten LebensunterhaltVerlängerung der Aufenthalts­erlaubnis bei Einstellung der Finanzierung des Studiums wegen des Bürgerkriegs in Syrien möglich

Ein syrischer Student kann auch ohne gesicherten Lebensunterhalt eine vorläufige Aufenthalts­erlaubnis erhalten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen in einem Eilbeschluss entschieden.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war zunächst von seinem in Deutschland lebenden syrischen Cousin unterstützt worden. Nach dessen Angaben sei dies aber finanziell nicht mehr möglich, weil dieser sich nunmehr verpflichtet habe, den Bruder des Antragstellers zu unterstützen, um ihn so vor dem Bürgerkrieg in Syrien zu retten. Die eigene Familie des Antragstellers in Syrien könne ihn wegen des Bürgerkriegs nicht - wie ursprünglich geplant - finanziell bei seinem Studium unterstützen. Bürger­kriegs­bedingt sei der Wechselkurs eingebrochen und seien die Lebens­hal­tungs­kosten in Syrien stark angestiegen.

VG bejaht Verlängerung der Aufent­halt­s­er­laubnis

Das Verwal­tungs­gericht Aachen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass nach der Aufnah­me­a­n­ordnung des Innen­mi­nis­teriums Nordrhein-Westfalen syrische Studenten einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte, obwohl ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, wenn die Finanzierung ihres Studiums wegen des Bürgerkriegs in Syrien eingestellt worden sei. Das sei hier der Fall. Die Verlängerung könne auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass sie nach der Aufnah­me­a­n­ordnung ausgeschlossen sei, wenn der in Deutschland lebende Unterstützer entgegen seiner Verpflich­tungs­er­klärung nicht mehr bereit sei, den Lebensunterhalt des syrischen Studenten zu sichern. Der Cousin des Antragstellers habe diese Verpflichtung nur für ein Jahr übernommen, und dieses Jahr sei abgelaufen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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