21.11.2024
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Dokument-Nr. 28859

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss17.06.2020

Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebens­mittel­recht­licher Kontroll­be­richte bestätigtInteressen der Unternehmen müssen hinter Schutz- und Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Verbraucher zurücktreten

Nach einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Aachen ist die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebens­mit­tel­marktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Bürger hatte auf der Grundlage des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes die Vorlage der Kontrollberichte zu den Ergebnissen der letzten beiden amtlichen Kontrollen im Betrieb eines Lebens­mit­tel­ge­schäftes beantragt. Der Antrag war über die Internet-Plattform "Topf Secret" der privaten Organisationen foodwatch e. V. und FragDenStaat gestellt worden.

Geschäfts­in­haberin wendet sich gegen Herausgabe des Kontroll­be­richts

Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebens­mit­tel­ge­schäftes die beabsichtigte Herausgabe der Kontroll­be­richte angekündigt. Die Berichte enthalten u. a. Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebens­mit­tel­rechts aus den Jahren 2017 und 2018. Gegen die Herausgabe wendet sich die Geschäfts­in­haberin im Klageweg. In einem von ihr betriebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwal­tungs­ge­richts die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunft­s­er­teilung durch Übermittlung der Kontroll­be­richte nunmehr bestätigt.

Herausgabe der Informationen durch legitimes Ziel des Verbrau­cher­schutzes gerechtfertigt

Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, die beabsichtigte Infor­ma­ti­o­ns­ge­währung greife zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsum­ver­haltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Markt­be­din­gungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform "Topf Secret". Dieser Eingriff, für den das Verbraucherinformationsgesetz die gesetzliche Grundlage liefere, sei jedoch durch das legitime Ziel des Verbrau­cher­schutzes gerechtfertigt. Im Grundsatz sei es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Infor­ma­ti­o­ns­in­teressen der Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesund­heits­ge­fährdung verbunden seien, stehe dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigen­ver­ant­wort­licher Konsu­ment­schei­dungen legitime Zwecke des Verbrau­cher­schutzes seien. Die Richtigkeit der erteilten Informationen sei ausreichend sichergestellt. Im Übrigen stehe dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Richtigstellung zu, wenn sich die erteilten Informationen nachträglich als falsch erwiesen. Dass der Bürger die ihm erteilten Informationen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterverwenden und auch veröffentlichen dürfe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ku)

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