21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss31.03.2016

Eilantrag eines Syrers gegen Ausreiseverbot ohne ErfolgAusreise darf bei Verdacht der Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder des internationalen Ansehens der BRD untersagt werden

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass einem in Deutschland lebenden Syrischen Staats­an­ge­hörigen, der unter Verdacht steht, sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen zu haben, die Ausreise nach Syrien untersagt werden darf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Ordnungs­ver­fügung vom 25. November 2015 hatte die Städteregion Aachen dem Antragsteller, einem in Deutschland lebenden syrischen Staats­an­ge­hörigen, die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien untersagt. Denn es bestehe auf der Grundlage von Informationen des Bundesamtes für Verfas­sungs­schutz der Verdacht, dass er sich einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe und er sich an Kampfhandlungen beteiligen oder diese durch organi­sa­to­rische Maßnahmen unterstützen wolle.

Eilantrag gegen Ausreiseverbot erfolglos

Der Eilantrag gegen das Ausreiseverbot blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Aachen ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen lasse, ob die Ordnungs­ver­fügung rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Jedoch falle eine weitergehende Inter­es­se­n­ab­wägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Ausreise darf bei Gefährdung von erheblichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden

Nach dem Aufent­halts­gesetz dürfe die Ausreise untersagt werden, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet seien, etwa bei einer Schädigung der auswärtigen Beziehungen oder des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland. Das sei insbesondere der Fall, wenn ein Ausländer beabsichtige, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu begehen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit beeinträchtige. Die Teilnahme eines in Deutschland wohnenden Ausländers am bewaffneten Jihad im Ausland könne in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik nicht nur zu dem Staat, der Ziel des terroristischen Anschlags ist, sondern auch innerhalb der internationalen Staaten­ge­mein­schaft gefährden.

Eindruck prinzipieller Gewalt­be­reit­schaft kann nicht entkräftet werden

Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereit sei, sich an bewaffneten Kampfhandlungen auch terroristischer Organisationen zu beteiligen. Er habe im Jahr 2013 als Profilfoto seines Facebook-Accounts ein Foto verwandt, auf dem er eine Tarnweste mit Funkgerät getragen und eine offensichtlich zu militärischen Zwecken bestimmte Waffe in beiden Händen gehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Profil als Aufenthaltsort "Aleppo Syrien" ausgewiesen. Der Antragsteller selbst habe angegeben, in diesem Zeitraum jedenfalls für anderthalb Monate Kampfhandlungen aufgenommen zu haben. Der Antragsteller habe zwar geltend gemacht, dass er sich zwischen­zeitlich von seinen Kampfhandlungen distanziert habe und heute nicht mehr zu solchen militärischen Mitteln greifen würde bzw. sich nunmehr ausschließlich humanitär betätige, indem er Hilfsgüter für syrische Flüchtlinge sammle. Der Eindruck einer prinzipiellen Gewalt­be­reit­schaft werde dadurch aber nicht entkräftet.

Gründe für notwendige Ausreise nach Syrien nicht ersichtlich

Bei einer Beteiligung des Antragstellers an bewaffneten Kampfhandlungen in Syrien könnte es zu Beein­träch­ti­gungen der öffentlichen Sicherheit durch die Anwendung von Gewalt gegen Personen und/oder Sachen kommen. Dies könnte mittelbar die die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich belasten und ihr Ansehen in der Völker­ge­mein­schaft schädigen. Dass die Ausrei­se­freiheit des Antragstellers empfindlich eingeschränkt sei, wiege dagegen weniger schwer. Er habe keine Umstände geltend gemacht, die eine Ausreise nach Syrien in nächster Zeit erforderlich machten. Das gelte auch für die humanitäre Hilfe. Zwar sei er nach seinem eigenen Vortrag er in einer Hilfs­or­ga­ni­sation tätig. Deren Tätigkeit sei aber nicht von seiner Mitwirkung vor Ort abhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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