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Dokument-Nr. 20561

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil03.02.2015

Klage eines Salafisten gegen Ausreiseverbot abgewiesenVerwal­tungs­gericht prüfte Rechtmäßigkeit des Ausreiseverbots nicht, da die Klage unzulässig war

Ein vor zwei Jahren gegen einen Salafisten wegen unmittelbar bevorstehender Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhängtes Ausreiseverbot kann nicht mehr nachträglich gerichtlich überprüft werden, wenn es hinsichtlich der Maßnahme an einer konkreten Wieder­ho­lungs­gefahr beziehungsweise einem Rehabilitations­interesse mangelt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf.

Die Klage des Vorsitzenden des salafistischen Vereins Helfen in Not gegen ein dreimonatiges Ausreiseverbot im Jahr 2013 ist unzulässig. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse daran, das Ausreiseverbot nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.

Keine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr

Insbesondere verneinte das Gericht sowohl eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr als auch ein Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresse des Klägers. Die maßgeblichen Umstände, die zu dem Ausreiseverbot geführt haben, bestünden – auch für Außenstehende erkennbar – nicht mehr fort. Der Kläger habe seit Ablauf des Ausreiseverbots mehrfach ungehindert ausreisen können, auch in die Türkei und nach Syrien. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm – ohne Hinzutreten neuer Gründe – nochmals die Ausreise aus dem Bundesgebiet untersagt werde.

Das Ausreiseverbot war im Sommer 2013 ausgesprochen worden, um eine von den Behörden befürchtete, unmittelbar bevorstehende Unterstützung terroristischer Aktivitäten durch den Kläger im türkisch-syrischen Grenzgebiet zu verhindern. Der Kläger hatte nach Verhängung des Verbots bereits erfolglos ein verwal­tungs­ge­richt­liches Eilverfahren betrieben.

Quelle: ra-online, VG Düsseldorf (pm/pt)

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