21.11.2024
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Dokument-Nr. 30104

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Beschluss09.04.2021Verwaltungsgericht Aachen7 L 213/21 , 7 L 214/21
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss09.04.2021

Langzeit-Quarantäne regelmäßig rechtswidrigVG Aachen zur weiteren Quarantäne nach 14 Tagen

Eine zeitlich unbefristete Quaran­tä­ne­a­n­ordnung über die Dauer einer Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ist regelmäßig rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richts Aachen entschieden.

In beiden Fällen hatten sich Kinder­gar­ten­kinder mit Eilanträgen gegen Ordnungs­ver­fü­gungen der Stadt Bad Münstereifel bzw. der Stadt Mechernich gewendet, mit denen ihnen eine häusliche Quarantäne aufgegeben worden war. Hintergrund der Anordnungen war, dass die Kinder dieselbe Kinder­gar­ten­gruppe besucht hatten wie ein positiv auf COVID-19 getestetes Kind. Die Ordnungs­be­hörden hatten die Kinder deswegen als "anste­ckungs­ver­dächtige Kontaktpersonen" eingestuft und ihre häusliche Absonderung (= Quarantäne) angeordnet. Eine Aufhebung der Quarantäne sollte frühestens 14 Tage nach dem verdachts­be­grün­denden Kontakt zu dem positiv getesteten Kind nach Vorlage eines negativen PCR-Tests erfolgen können und auch in diesem Fall nur dann, wenn "nach Wertung der Gesamtumstände" eine Weiter­ver­breitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten sei.

Unbefristete Quaran­tä­ne­a­n­ord­nungen unzureichend begründet

Diese Anordnungen hat das VG als rechtswidrig eingestuft und sie vorläufig außer Kraft gesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Anste­ckungs­verdacht möge aufgrund des Besuchs derselben Kinder­gar­ten­gruppe zwar ursprünglich bestanden haben. Auf der Grundlage medizinischer Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die COVID-19-Erkrankung eine Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen aufweise. In diesem Zeitraum könne daher regelmäßig ein Anste­ckungs­verdacht bei Kontaktpersonen angenommen werden. Das Robert-Koch-Institut empfehle vor diesem Hintergrund die Anordnung einer Quarantäne für 14 Tage. In den nunmehr entschiedenen Fällen hätten die Ordnungs­be­hörden nicht dargelegt, warum entgegen diesen wissen­schaft­lichen Empfehlungen die Quaran­tä­ne­a­n­ord­nungen unbefristet ergangen seien und offenbar über eine Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ein Anste­ckungs­verdacht zugrunde gelegt werde. Die unbefristeten Quaran­tä­ne­a­n­ord­nungen seien daher bereits unzureichend begründet und mit dem nebulösen Verweis auf die "Wertung der Gesamtumstände" als Voraussetzung für ihre Aufhebung überdies nicht hinreichend bestimmt. So sei die Aufhebung der Quarantäne in das Belieben der Behörde gestellt. Das jedoch sei unzulässig.

Quaran­tä­ne­a­n­ordnung inzwischen jedenfalls unver­hält­nismäßig

Ungeachtet dessen erweise sich die Fortgeltung der Quaran­tä­ne­a­n­ordnung jedenfalls nunmehr als unver­hält­nismäßig. Denn seit dem verdachts­be­grün­denden Kontakt seien inzwischen 25 Tage vergangen. Von einem Anste­ckungs­verdacht könne daher jetzt nicht mehr ausgegangen werden. Angesichts dessen dürfe auch die Vorlage eines negativen PCR-Tests für eine Beendigung der Quarantäne nicht mehr gefordert werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/aw)

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