21.11.2024
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Dokument-Nr. 34475

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss17.10.2024

Angeordnete Räumung des "Camp for Gaza" an der RWTH voraussichtlich rechtmäßigGaza-Protestcamp auf Hochschul­gelände darf geräumt werden

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, das die Verfügung des Polizei­prä­sidiums Aachen vom 23. September 2024, mit der die Versammlung "Camp for Gaza" zeitlich beschränkt und der Rückbau aller Aufbauten angeordnet wurde, sich nach einer Überprüfung im Eilverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweist.

Das Polizei­prä­sidium Aachen hatte mit Verfügung vom 23.09.2024 die Versammlung "Camp for Gaza" bis zum 30.09. 2024 zeitlich beschränkt, danach sollte das Camp abgebaut werden. Die Camp-Veranstalter sahen ihr Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt und gingen vor Gericht.

Studierende durch Protestcamp in ihrer Wissen­schafts­freiheit eingeschränkt

Das VG Aachen gab im Eilverfahren allerdings der Polizei recht. Die zeitliche Beschränkung des Protestcamps dient dem erforderlichen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit einerseits und den schützenswerten Interessen der Universität sowie der dort tätigen (wissen­schaft­lichen) Mitarbeiter und Studierenden andererseits. Letztere sind durch das mittlerweile seit fünf Monaten durchgeführte Protestcamp in ihrer Wissenschaftsfreiheit eingeschränkt. Zu dieser gehört es auch, einen Ort für gesell­schaftliche Debatten zu schaffen. Aufgrund der Nutzung mit 35-40 Zelten/Pavillons kann jedenfalls die durch das Camp genutzte Grünfläche diesen Zweck nicht erfüllen. Andere Veranstaltungen konnten nur durch Umplanung durchgeführt werden; auch den Zweck als Aufenthaltsort für die Studierenden kann die Fläche derzeit - und bei Fortführung des Camps auf absehbare Zeit - nicht erfüllen.

Verursachte Belastungen müssen nicht hingenommen werden

Die durch das Camp verursachten Belastungen müssen auch nicht aufgrund der konkreten Bedeutung des Versamm­lungsortes und der Gestaltung der Versammlung als an die Zustände in Gaza erinnernde "Zeltstadt" hingenommen werden. Zudem hat der Antragsteller keine Gesamt­kon­zeption dargestellt, die eine Fortdauer des Camps gebieten würde. Insbesondere hat die Universität aufgrund der gebotenen politischen Neutralität keine Möglichkeit, den vom Antragsteller angeführten und auch in den Medien thematisierten "Forde­rungs­katalog" zu erfüllen, was letztlich zu einer Fortführung des Camps bis zu einer in zeitlicher Hinsicht völlig offenen Beendigung des Nahostkonflikts führen würde. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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