21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss22.12.2011

Wohnungs­ver­weisung für schlagenden Ehemann gilt auch während der WeihnachtstagePolizei erließ nach Ehestreit ein 10-tägiges Rückkehrverbot gegen Ehemann

Wer wegen einer tätlichen Ausein­an­der­setzung mit seiner Ehefrau von der Polizei der Wohnung verwiesen wird, kann nicht darauf hoffen, wegen der Weihnachts­fei­ertage vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen wieder nach Hause zu dürfen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen in einem vorläufigen Rechts­schutz­verfahren.

Der Antragsteller hatte am 18. Dezember 2011 im Rahmen eines Ehestreits seiner Frau mehrfach ins Gesicht geschlagen, so dass sich der 8jährige Sohn gezwungen sah, die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten veranlassten den Transport der verletzten Frau ins Univer­si­täts­klinikum und verwiesen den Antragsteller unter Berufung auf das Polizeigesetz der ehelichen Wohnung in Aachen. Zudem erließen sie für 10 Tage ein Rückkehrverbot.

Voraussetzungen für Wohnungs­ver­weisung und Rückkehrverbot

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für anderen Person aus einer Wohnung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Wohnungs­ver­weisung und Rückkehrverbot enden regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung.

Antragsteller wollen Rückkehrverbot wegen Weihnachten abkürzen

Der Antragsteller und seine Ehefrau begehrten, das Rückkehrverbot wegen der bevorstehenden Weihnachtstage abzukürzen, um gemeinsam das Weihnachtsfest in der ehelichen Wohnung zu verbringen. Dieses Begehren hatte vor Gericht keinen Erfolg.

Rückehrverbot wegen bestehender Gefahr nicht abkürzbar

Die 10-Tages-Frist ist auch dann einzuhalten, wenn sich die Ehefrau wegen der bevorstehenden Weihnachtstage für eine vorzeitige Rückkehr ihres Ehemannes einsetzt, entschieden die Aachener Richter. Es stehe nicht in der Freiheit der Ehefrau, sich der von der Polizei angenommenen Gefahr auszusetzen. Dem stehe der Schutzauftrag des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit entgegen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Markus Lehmler Pressesprecher des Verwal­tungs­ge­richts Aachen

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pm/pt)

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