21.11.2024
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Dokument-Nr. 4744

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss16.08.2007

Wohnungsverweis durch die Polizei bei häuslichen Konflikten nur begrenzt möglich

Die Polizei darf bei häuslicher Gewalt zum Schutz des Opfers nur kurzfristig einen Wohnungsverweis gegenüber dem Täter aussprechen bis das Opfer Gelegenheit hat, Maßnahmen nach dem Gewalt­schutz­gesetz beim Amtsgericht - Familiengericht - zu beantragen. Dies hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe in einem Eilverfahren entschieden.

Wie das Verwal­tungs­gericht ausführte, sehe das Gewalt­schutz­gesetz auf Antrag des Opfers insbesondere ein befristetes Betre­tungs­verbot sowie ein Aufent­halts­verbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person vor. Diese Maßnahmen dürften jedoch nur durch das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - angeordnet werden.

Ein Wohnungsverweis durch die Polizeibehörde sei zwar grundsätzlich zur Vorbeugung von Straftaten zulässig, um bei häuslichen Ausein­an­der­set­zungen etwa eine (weitere) Körper­ver­letzung oder Nötigung des Opfers zu verhindern. Der polizeiliche Wohnungsverweis stelle aber lediglich eine flankierende, kurzfristige Maßnahme dar, um in den Fällen häuslicher Gewalt eine erste Krisen­in­ter­vention zu ermöglichen und Opfern bereits vor bzw. bis zur Erreichbarkeit famili­en­ge­richt­lichen Rechtsschutzes beizustehen. Hingegen habe die Ortspo­li­zei­behörde nicht die Befugnis, gleichsam im Vorgriff auf etwaige amtsrich­terliche Regelungen nach dem Gewalt­schutz­gesetz vorläufige Maßnahmen zu treffen, die ausschließlich dem hierfür zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - im Rahmen der Anwendung des Gewalt­schutz­ge­setzes vorbehalten seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 23.08.2007

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