21.11.2024
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Dokument-Nr. 10827

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Beschluss05.01.2011Verwaltungsgericht Aachen6 L 539/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 120Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 120
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss05.01.2011

VG Aachen: Straßenanlieger und Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf gestreute StraßenErst bei Nichterfüllung der Pflicht und entstandenem Schaden kann Schadens­ersatzanspruch geltend gemacht werden

Straßenbenutzer haben keinen Anspruch darauf, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßen­rei­nigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Antragsteller von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.

Straßenbenutzer bzw. Anlieger hat keinen einklagbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung

Das Verwal­tungs­gericht Aachen verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reini­gungs­pflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßen­be­nutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die Gemeinde geltend machen.

Konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßen­be­nutzern bestand nicht

Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßen­be­nutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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