Dokument-Nr. 10827
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- IMR 2011, 120Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 120
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss05.01.2011
VG Aachen: Straßenanlieger und Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf gestreute StraßenErst bei Nichterfüllung der Pflicht und entstandenem Schaden kann Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden
Straßenbenutzer haben keinen Anspruch darauf, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Antragsteller von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.
Straßenbenutzer bzw. Anlieger hat keinen einklagbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung
Das Verwaltungsgericht Aachen verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen.
Konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern bestand nicht
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
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