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Verwaltungsgericht Aachen Urteil02.04.2013

Demonstration der Partei "Die Rechte" in Stolberg bleibt verbotenAngemeldete Demonstration der Partei "Die Rechte" ist tatsächlich verbotener "Kameradschaft Aachener Land - KAL" zuzurechnen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat ein Versamm­lungs­verbot bestätigt, mit welchem der Partei "Die Rechte" polizeilich ein Fackelmarsch und ein Trauermarsch durch die Stadt Stolberg untersagt worden war.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte das Aachener Polizei­prä­sidium der Partei "Die Rechte", am 5. und 6. April 2013 in Stolberg einen Fackelmarsch und einen Trauermarsch durch die Stadt zu unternehmen. Die Polizei geht davon aus, dass die von der Partei "Die Rechte" angemeldete Demonstration tatsächlich der verbotenen "Kameradschaft Aachener Land - KAL" zuzurechnen sei. Diese habe in den letzten Jahren jeweils Anfang April in Stolberg entsprechende Versammlungen durchgeführt. Die Kameradschaft sei vom Innen­mi­nis­terium NRW im Juli 2012 verboten worden. Mit der Durchführung der zwei Demonstrationen würde gegen das Verbot verstoßen.

Kreisverbände der Partei "Die Rechte" aus Aachen und Heinsberg wurden zur Verschleierung der wahren Absichten der KAL vorgeschoben

Das Verwal­tungs­gericht Aachen ist der Argumentation der Polizei gefolgt. Ehemalige Mitglieder der KAL beabsichtigten, weiterhin am gleichen Ort, zur gleichen Zeit, auf gleicher Route mit gleichem Thema und mit den gleichen Personen die bis ins Jahr 2018 angekündigten Märsche fortsetzen zu wollen. Die Kreisverbände der Partei "Die Rechte" aus Aachen und Heinsberg seien zur Verschleierung der wahren Absichten vorgeschoben worden. Würden die Demonstrationen am 5. und 6. April 2013 stattfinden, würde das Verbot der KAL missachtet. Mildere Mittel wie Auflagen seien nicht ersichtlich, da die gesamte Veranstaltung vom Bezug zur KAL geprägt sei. Wenn die Partei "Die Rechte" ihr Demon­s­tra­ti­o­nsrecht unter Berufung auf das grundgesetzlich geschützte Partei­en­privileg wahrnehmen wolle, könne von ihr erwartet werden, das Verbot der KAL zu respektieren und das Demon­s­tra­ti­o­ns­an­liegen so zu realisieren, dass kein Zusammenhang mit dem verbotenen Verein besteht. Keine Partei dürfe unter Berufung auf das Grundgesetz eine Veranstaltung durchführen, die objektiv betrachtet einer verbotenen Vereinigung zuzurechnen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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