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Dokument-Nr. 2825

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil26.06.2006

Demon­s­tra­ti­o­ns­verbot für rechte Szene war rechtswidrigAuflagen zur Sicherheit Dritter hätten ausgereicht

Die für den 18.08.2005 vor dem Jugendverein Art Canrobert in Rastatt geplante Demonstration von Anhängern der rechten Szene hätte nicht vollständig verboten werden dürfen. Strenge Auflagen hätten ausgereicht, um zu verhindern, dass es zu Straftaten komme. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Die Stadt Rastatt hatte die für den 18.08.2005 angemeldete Demonstration verboten, woraufhin sie nicht stattfand. Der Veranstalter wollte jedoch durch das Verwal­tungs­gericht festgestellt wissen, dass das Verbot rechtswidrig war.

Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt. Ein vollständiges Verbot sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei vielmehr möglich gewesen, durch entsprechende Auflagen sowohl der Versamm­lungs­freiheit als auch der Sicherheit unbeteiligter Dritter Rechnung zu tragen. So hätten beispielsweise der Ort und der Zeitpunkt der Versammlung maßvoll verlegt oder die Versammlung verkürzt werden können. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, das Mitführen von Fackeln und das Tragen unifor­m­ähn­licher Kleidung zu verbieten, um ein provozierendes Erschei­nungsbild zu unterbinden.

Die Befürchtung der Stadt, es werde rechtsextremes Gedanken­gut verbreitet, reiche für ein Verbot nicht aus, solange keine greif­baren Anhaltspunkte vorlägen, dass es dadurch zu Straftaten, wie z.B. der Volksverhetzung oder der Aufstachelung zum Rassen­hass komme. Die gegen den Veranstalter erhobenen Vorwürfe hinsichtlich früherer Straftaten hätten keinen aktuellen Bezug mehr zu der geplanten Demonstration. Die Erfahrung, dass es bei solchen Demonstrationen zu Gewalttaten komme, begründe bloße Verdachts­momente, nicht jedoch konkrete Hinweise. Gleiches gelte für die Ausein­an­der­set­zungen zwischen Anhängern der rechten Szene und Mitgliedern oder Gästen des Vereins Art Canrobert in Vergangenheit. Bei Reaktionen gewaltbereiter Gegen­de­mon­s­tranten, hätten Stadt und Polizei gegen diese Störer vorgehen müssen. Neben der Sache liege der von der Stadt befürchtete Parkdruck in der Nähe des Versamm­lungsortes. Geringfügige Behinderungen unbeteiligter Personen seien für Versammlungen typisch und grundsätzlich hinzunehmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 27.07.2006

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