Die Stadt Rastatt hatte die für den 18.08.2005 angemeldete Demonstration verboten, woraufhin sie nicht stattfand. Der Veranstalter wollte jedoch durch das Verwaltungsgericht festgestellt wissen, dass das Verbot rechtswidrig war.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Ein vollständiges Verbot sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es sei vielmehr möglich gewesen, durch entsprechende Auflagen sowohl der Versammlungsfreiheit als auch der Sicherheit unbeteiligter Dritter Rechnung zu tragen. So hätten beispielsweise der Ort und der Zeitpunkt der Versammlung maßvoll verlegt oder die Versammlung verkürzt werden können. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, das Mitführen von Fackeln und das Tragen uniformähnlicher Kleidung zu verbieten, um ein provozierendes Erscheinungsbild zu unterbinden.
Die Befürchtung der Stadt, es werde rechtsextremes Gedankengut verbreitet, reiche für ein Verbot nicht aus, solange keine greifbaren Anhaltspunkte vorlägen, dass es dadurch zu Straftaten, wie z.B. der Volksverhetzung oder der Aufstachelung zum Rassenhass komme. Die gegen den Veranstalter erhobenen Vorwürfe hinsichtlich früherer Straftaten hätten keinen aktuellen Bezug mehr zu der geplanten Demonstration. Die Erfahrung, dass es bei solchen Demonstrationen zu Gewalttaten komme, begründe bloße Verdachtsmomente, nicht jedoch konkrete Hinweise. Gleiches gelte für die Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der rechten Szene und Mitgliedern oder Gästen des Vereins Art Canrobert in Vergangenheit. Bei Reaktionen gewaltbereiter Gegendemonstranten, hätten Stadt und Polizei gegen diese Störer vorgehen müssen. Neben der Sache liege der von der Stadt befürchtete Parkdruck in der Nähe des Versammlungsortes. Geringfügige Behinderungen unbeteiligter Personen seien für Versammlungen typisch und grundsätzlich hinzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 27.07.2006