Verwaltungsgericht Aachen Urteil16.05.2018
Überschreitung der zulässigen Parkdauer um mehrere Stunden rechtfertigt Abschleppen des FahrzeugsVorhandensein freier Parkplätze und kein Vorliegen einer Behinderung unerheblich
Wird die zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überschritten, so rechtfertigt dies das unmittelbare Abschleppen des Fahrzeugs. Eine unverhältnismäßig schwere Belastung liegt darin nicht. Dass freie Parkplätze vorhanden sind und eine Behinderung nicht vorliegt, spielt keine Rolle. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein VW Golf die zulässige Parkdauer von zwei Stunden um drei Stunden überschritten hatte, wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Gegen den Halter des Fahrzeugs wurden Verwaltungsgebühren von 55 EUR festgesetzt. Dagegen richtete sich die Klage des Fahrzeughalters. Er meinte, das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen. Eine Behinderung habe durch sein Fahrzeug nicht vorgelegen. Zudem haben ausreichend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden.
Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied gegen den Kläger. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Durch das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sei der Kläger nicht unverhältnismäßig schwer belastet worden.
Vorhandensein freier Parkplätze unbeachtlich
Den Einwand des Klägers, es seien freie Parkplätze vorhanden gewesen, hielt das Verwaltungsgericht für unbeachtlich. Es sei aufgrund der negativen Vorbildwirkung infolge der erheblichen Überschreitung der Höchstparkdauer ein generalpräventives Interesse an dem Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen verbotswidrig geparkte Fahrzeuge andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten. Jedenfalls wenn die Parkzeit unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden überschritten ist, sei das unmittelbar ausgeführte Abschleppen verhältnismäßig.
Fehlende Behinderung unerheblich
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es zudem nicht erforderlich, dass durch das verbotswidrige Parken eine konkrete Verkehrsbehinderung eingetreten ist. Bereits die Möglichkeit einer Behinderung und eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche seien ausreichend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)