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Dokument-Nr. 27951

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil16.05.2018

Überschreitung der zulässigen Parkdauer um mehrere Stunden rechtfertigt Abschleppen des FahrzeugsVorhandensein freier Parkplätze und kein Vorliegen einer Behinderung unerheblich

Wird die zulässige Parkdauer um mehrere Stunden überschritten, so rechtfertigt dies das unmittelbare Abschleppen des Fahrzeugs. Eine unver­hält­nismäßig schwere Belastung liegt darin nicht. Dass freie Parkplätze vorhanden sind und eine Behinderung nicht vorliegt, spielt keine Rolle. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein VW Golf die zulässige Parkdauer von zwei Stunden um drei Stunden überschritten hatte, wurde das Fahrzeug abgeschleppt. Gegen den Halter des Fahrzeugs wurden Verwaltungsgebühren von 55 EUR festgesetzt. Dagegen richtete sich die Klage des Fahrzeughalters. Er meinte, das Abschleppen sei unver­hält­nismäßig gewesen. Eine Behinderung habe durch sein Fahrzeug nicht vorgelegen. Zudem haben ausreichend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden.

Rechtmäßigkeit des Gebüh­ren­be­scheids

Das Verwal­tungs­gericht Aachen entschied gegen den Kläger. Der Gebüh­ren­be­scheid sei rechtmäßig. Durch das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sei der Kläger nicht unver­hält­nismäßig schwer belastet worden.

Vorhandensein freier Parkplätze unbeachtlich

Den Einwand des Klägers, es seien freie Parkplätze vorhanden gewesen, hielt das Verwal­tungs­gericht für unbeachtlich. Es sei aufgrund der negativen Vorbildwirkung infolge der erheblichen Überschreitung der Höchstparkdauer ein genera­l­prä­ventives Interesse an dem Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß veranlassen verbotswidrig geparkte Fahrzeuge andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten. Jedenfalls wenn die Parkzeit unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden überschritten ist, sei das unmittelbar ausgeführte Abschleppen verhältnismäßig.

Fehlende Behinderung unerheblich

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei es zudem nicht erforderlich, dass durch das verbotswidrige Parken eine konkrete Verkehrsbehinderung eingetreten ist. Bereits die Möglichkeit einer Behinderung und eine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung der Verkehrsfläche seien ausreichend.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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