21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23482

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Beschluss06.03.2015Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern3 L 201/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 715Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 715
  • NJW 2015, 2519Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2519
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil31.05.2011
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss06.03.2015

Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Ver­hältnis­mäßigkeits­grundsatz vereinbarVorliegen einer konkreten Verkehrs­be­hin­derung nicht erforderlich

Das Abschleppen eines in einer Fußgängerzone verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist regelmäßig mit dem Ver­hältnis­mäßigkeits­grundsatz vereinbar. Es kommt dabei nicht auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrs­be­hin­derung an. Es genügt, dass die Funktion einer Fußgängerzone dadurch beeinträchtigt ist, dass die Fläche der Zone erheblich eingeschränkt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Autofahrer die Kosten für das Abschleppen seines verbotswidrig in einer Fußgängerzone abgestellten Pkws tragen. Dagegen wehrte er sich mit seiner Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Schwerin. Das Gericht erachtete das Abschleppen und somit den Kostenbescheid als rechtmäßig. Da das Verwal­tungs­gericht die Berufung nicht zugelassen hatte, beantragte der Autofahrer die Zulassung der Berufung. Er führte an, dass das Abschleppen seines Pkws unver­hält­nismäßig gewesen sei. Denn zum Zeitpunkt des Parkens um 14.20 Uhr innerhalb der Haupt­ge­schäfts­zeiten habe sich dort überhaupt kein Fußgänger befunden, der habe beeinträchtigt werden können.

Rechtmäßiges Abschleppen des verbotswidrig in Fußgängerzone geparkten Pkws

Das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den Autofahrer und ließ daher die Berufung nicht zu. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs sei mit dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz vereinbar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrs­be­hin­derung ankomme. Es genüge, dass mit dem verbotswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Dies sei beim Abstellen eines Fahrzeugs in einem Fußgän­ger­bereich regelmäßig der Fall.

Beein­träch­tigung der Funktion des Fußgän­ger­be­reichs

Die Funktion eines Fußgän­ger­be­reichs sei nicht erst dann beeinträchtigt, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem parkenden Fahrzeug vorbei kommen können oder ein Fußgän­ger­verkehr erschwert werde. Es genüge vielmehr, dass die Fläche für die Fußgän­ger­nutzung erheblich eingeschränkt werde. Dies sei hier angesichts dessen, dass das Fahrzeug des Autofahrers etwa ein Drittel des Weges beansprucht habe, der Fall gewesen.

Abstrakte Gefahr einer Kollision durch Befahren einer Fußgängerzone

Es sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts zudem der Widmungszweck einer Fußgängerzone zu beachten gewesen. Der Bereich diene dazu, dass sich Fußgänger stärker auf den Zweck ihres Besuchs der Fußgängerzone konzentrieren können, als auf die Beachtung des Fahrzeug­verkehrs. Das Befahren des Fußgän­ger­be­reichs mit Fahrzeugen - auch nur zum Parken - berge deshalb die Gefahr einer Kollision mit Fußgängern und beeinträchtige schon deshalb die Funktion des Fußgän­ger­be­reichs.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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