21.11.2024
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Dokument-Nr. 33091

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil25.05.2023

Unterschrift auf Personalausweis setzt Erkennbarkeit von Buchstaben einer üblichen Schrift und Wiedergabe zumindest des Familiennamens vorausUnzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namen­s­ab­kür­zungen

Die Unterschrift auf einem Personalausweis setzt voraus, dass Buchstaben einer üblichen Schrift erkennbar sind und zumindest der Familienname wiedergegeben wird. Unzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namen­s­ab­kür­zungen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Aachen im Jahr 2023 über die Anforderungen an einer Unterschrift unter einem Personalausweis zu entscheiden.

Anforderungen an Unterschrift

Das Verwal­tungs­gericht Aachen entschied, dass die in einem Personalausweis zu leistende Unterschrift ein erkennbar aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraussetze, das sich als Wiedergabe zumindest des Familiennamens darstellt. Erforderlich sei zudem ein die Identität des Unter­schrei­benden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charak­te­ris­tische, die Nachahmung erschwerende Merkmale aufweist, und die Absicht einer vollen Unter­schrifts­leistung erkennen lässt. Die Unterschrift müsse zwar nicht in jeder Hinsicht lesbar sein. Sie müsse aber in einem Mindestmaß nachvollziehbar den Namen wiedergeben. In der Linienführung müssen daher mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein.

Unzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namen­s­ab­kür­zungen

Ein Gebilde könne dann nicht als Unterschrift anerkannt werden, so das Verwal­tungs­gericht, wenn es nur aus Symbolen und Zeichen besteht oder das ursprüngliche Schriftbild in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist. Auch Namen­s­ab­kür­zungen, die nur aus einem oder mehreren Anfangs­buch­staben bestehen, seien unzulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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