21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss26.07.2011

VG Aachen: Untersagung des Verkaufs so genannter "Heatballs" zulässig"Heatballs" sind als herkömmliche Glühlampen und nicht als Kleinheizgeräte anzusehen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Ordnungs­ver­fügung der Bezirks­re­gierung Köln, mit welcher der Verkauf so genannter "Heatballs" untersagt wurde, rechtmäßig ist. Die Tatsache, dass die Glühlampen 95 % ihrer Energie als Wärme abgeben, führt nicht dazu, dass die Lampen als Kleinheizgeräte angesehen werden können.

In dem gerichtlichen Eilverfahren wendet sich ein Unternehmen gegen eine Ordnungs­ver­fügung der Bezirks­re­gierung Köln, mit welcher der Verkauf von so genannten "Heatballs" untersagt wurde. Hintergrund ist eine EG-Verordnung vom März 2009, welche bis Ende 2012 stufenweise das Aus für herkömmliche Glühlampen bedeutet. Das Unternehmen hielt dies für ungerecht­fertigt und wollte sich nach eigenen Angaben satirisch mit der EG-Verordnung ausein­an­der­setzen, indem es in China "Heizelemente" produzieren und nach Deutschland einführen ließ. Nachdem der Zoll eine erste Tranche von "Heatballs" passieren ließ, wurde die zweite Sendung von 40.000 "Heatballs" nicht freigegeben.

Glühlampen können nicht als Heizelemente erklärt werden, um EG-Verordnung zu umgehen

Für die Bezirks­re­gierung Köln handelt es sich bei den "Heatballs" um herkömmliche Glühlampen. Die Tatsache, dass Glühlampen 95 % ihrer Energie als Wärme abgeben, mache sie noch nicht zu Klein­hei­z­geräten. Die Klägerin versuche erkennbar, die EG-Verordnung zu umgehen, indem sie Glühlampen zu Heizelementen erkläre und sich dabei auf die Kunstfreiheit berufe.

Heatballs dienen wie herkömmliche Glühlampen der Beleuchtung

Das Verwal­tungs­gericht Aachen stellte in seiner Entschei­dungs­be­gründung klar, dass die Heatballs Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung seien. Entscheidend sei die objektive Zweckbestimmung aus Verbrau­chersicht. Danach dienten Heatballs wie herkömmliche Glühlampen der Beleuchtung.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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