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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss08.10.2020

Bewerbung eines Polizisten darf wegen Zweifel an charakterlicher Eignung abgelehnt werdenVerdacht der sexuellen Nötigung nicht mit Polizeidienst vereinbar

Das VG Aachen hat entschieden, dass ein Polizeibewerber, gegen den nach einer bereits erfolgten Einstel­lungs­zusage ein Ermittlungs­verfahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet wurde, keine Einstellung in den Polizeidienst verlangen kann.

Ein 19-jähriger Antragsteller hatte sich um die Einstellung in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst zum 1. September 2020 beworben und bereits im Jahr 2019 eine Einstel­lungs­zusage erhalten. Im August 2020 wurde bekannt, dass die Staats­an­walt­schaft gegen ihn ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung eingeleitet hatte. Daraufhin lehnte die Polizei die Einstellung des Antragstellers mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Eignung für den Polizeidienst.

VG: Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung nicht zu beanstanden

Der hiergegen eingelegte Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung der Polizei sei nicht zu beanstanden. Durch die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung und die Angaben der Geschädigten sowie einer Zeugin im Ermitt­lungs­ver­fahren bestehe zumindest der berechtigte Verdacht, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe. Sollte sich die Haltlosigkeit der Vorwürfe nach Abschluss des Ermitt­lungs­ver­fahrens herausstellen, dürfte dies Einfluss auf die derzeit aufgeschobene Entscheidung der Polizei über eine zukünftige Einstellung des Antragstellers haben. Schließlich sei die Polizei wegen der veränderten Sach- und Rechtslage auch nicht mehr an die Einstel­lungs­zusage aus dem Jahr 2019 gebunden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/ab)

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