Verwaltungsgericht Aachen Beschluss06.01.2017
Zulassung zur Polizeiausbildung trotz fehlender MindestkörpergrößePlausible Begründung für Mindestkörpergröße von 163 cm nicht gegeben
Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Eilbeschluss das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, eine Bewerberin trotz fehlender Mindestkörpergröße zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte es das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt, eine Bewerberin zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2017 zuzulassen, weil die Antragstellerin nicht die in einem Erlass des Innenministeriums vorgesehene Mindestkörpergröße für Frauen von 163 cm hat.
VG stützt sich auf Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
Das Verwaltungsgericht Aachen stützte sich bei seiner Entscheidung zur Zulassung der Bewerberin zum Auswahlverfahren auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2016. Darin hatte das Gericht kritisiert, dass sich das Land nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung auseinandergesetzt und stattdessen für das Einstellungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statistikmaterial zugrunde gelegt habe; auch sei nicht ermittelt worden, bei welcher Körpergröße es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufgabenbewältigung komme. Davon ausgehend hat es das Verwaltungsgericht Aachen für maßgeblich erachtet, dass es auch im Verfahren der Antragstellerin für das Einstellungsjahr 2017 an einer plausiblen Begründung für die Mindestkörpergröße von 163 cm fehle. Der Verweis auf die Einstellungspraxis in anderen Bundesländern genüge nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online