15.11.2024
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Dokument-Nr. 23808

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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss06.01.2017

Zulassung zur Polizei­aus­bildung trotz fehlender Mindest­kör­pergrößePlausible Begründung für Mindest­kör­pergröße von 163 cm nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat mit Eilbeschluss das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, eine Bewerberin trotz fehlender Mindest­kör­pergröße zum weiteren Auswahl­ver­fahren für die Einstellung in den gehobenen Polizei­vollzugs­dienst zuzulassen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte es das Land Nordrhein-Westfalen abgelehnt, eine Bewerberin zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizei­voll­zugs­dienst 2017 zuzulassen, weil die Antragstellerin nicht die in einem Erlass des Innen­mi­nis­teriums vorgesehene Mindest­kör­pergröße für Frauen von 163 cm hat.

VG stützt sich auf Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen stützte sich bei seiner Entscheidung zur Zulassung der Bewerberin zum Auswahl­ver­fahren auf ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen vom 14. März 2016. Darin hatte das Gericht kritisiert, dass sich das Land nicht mit aktuellen statistischen Daten über die Körpergrößen in der deutschen Bevölkerung ausein­an­der­gesetzt und stattdessen für das Einstel­lungsjahr 2014 das im Jahre 2006 verfügbare Statis­tik­ma­terial zugrunde gelegt habe; auch sei nicht ermittelt worden, bei welcher Körpergröße es vermehrt zu Problemen bei der polizeilichen Aufga­ben­be­wäl­tigung komme. Davon ausgehend hat es das Verwal­tungs­gericht Aachen für maßgeblich erachtet, dass es auch im Verfahren der Antragstellerin für das Einstel­lungsjahr 2017 an einer plausiblen Begründung für die Mindest­kör­pergröße von 163 cm fehle. Der Verweis auf die Einstel­lung­s­praxis in anderen Bundesländern genüge nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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