21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil22.10.2014

Eltern der ums Leben gekommenen Seekadettin der Gorch Fock haben keinen Anspruch auf EntschädigungNächtlicher Wachdienst auf dem Segel­schul­schiff war mit keiner besonderen Lebensgefahr verbundenen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat die Entschä­di­gungsklage der Eltern der auf dem Segel­schul­schiff Gorch Fock ums Leben gekommenen Seekadettin Jenny Böken abgewiesen.

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht aus, dass der nächtliche Wachdienst von Offizier­s­an­wärtern auf der Gorch Fock auf dem Posten Ausguck ohne Sicherung bei entsprechender Wetterlage zwar lebens­ge­fährlich sei. Der Wachdienst sei aber nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen, wie sie § 63 a des Solda­ten­ver­sor­gungs­ge­setzes für eine Entschädigung voraussetze. Eine besondere Lebensgefahr sei gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung die Wahrschein­lichkeit, sich zu verletzen oder zu versterben, höher sei als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben. Auf der Gorch Fock habe es in über 50 Jahren als Segel­schul­schiff mit mehr als 14.000 Kadetten nur eine geringe Anzahl an tödlichen Unfällen gegeben. Der nächtliche Wachdienst sei auch nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen eine besondere Gefährdung anerkannt sei, etwa bei einem Polizisten, der einen bewaffneten Verbrecher verfolgt, oder bei einem Feuerwehrmann, der vom Feuer eingeschlossene Personen retten will.

Berufung der Bundeswehr auf Verjährung voraussichtlich rechts­miss­bräuchlich

Offen gelassen wurde, ob ein möglicher Anspruch verjährt gewesen sein könnte. Die Verjäh­rungsfrist betrage drei Jahre. Sie beginne zu laufen, wenn die den Anspruch begründenden Umstände bekannt seien. Das dürfte hier zwar Anfang des Jahres 2009 aufgrund der ausführlichen Presseerklärung der Staats­an­walt­schaft Kiel und der Beantwortung von Fragen der Kläger durch das Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung der Fall gewesen sein. Es spreche aber einiges dafür, dass die Berufung der Bundeswehr auf Verjährung rechts­miss­bräuchlich war. Die Bundeswehr habe andere Ansprüche nach dem Solda­ten­ver­sor­gungs­gesetz geprüft, die Kläger aber nicht darüber informiert, dass die Prüfung eingestellt worden sei. Dies hätten die Kläger erst im Juli 2013 auf Nachfrage erfahren und unmittelbar danach den Entschä­di­gungs­an­spruch gestellt.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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