21.11.2024
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Thüringer Oberlandesgericht Jena Urteil08.01.2015

Sparkasse darf nach Kontokündigung keine Gebühr für Gutha­be­n­über­tragung berechnenBank ist gesetzlich zur Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende verpflichtet

Bankkunden können nach Auflösung ihres Girokontos verlangen, dass ihre alte Bank das Restguthaben kostenlos auf ihr neues Konto überweist. Dies entschied das Thüringer Oberlan­des­gericht. Eine Klausel im Preis­ver­zeichnis der Sparkasse, die für die Übertragung des Guthabens auf ein Konto außerhalb des Sparkas­sen­sektors ein Entgelt von 10,23 Euro vorsah, ist unzulässig.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut Preis­ver­zeichnis der Sparkasse sollten Kunden stolze 10,23 Euro für die "Übertragung eines Girokontos auf organi­sa­ti­o­ns­fremde Kreditinstitute" zahlen. Die Sparkasse begründete das Entgelt mit dem Aufwand, den sie für die Übermittlung der vom Kunden erteilten Daueraufträge und Einzugs­er­mäch­ti­gungen an die neue Bank hat. Doch nach dem Wortlaut der Klausel sollten auch Kunden das hohe Entgelt zahlen, die lediglich den Restbetrag auf ein Girokonto einer Nicht-Sparkasse überweisen lassen wollen.

Bank ist zum Geldtransfer auf ein Konto eines anderen Kreditinstituts verpflichtet

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hielt diese Entgeltklausel für unzulässig. Die Richter des Thüringer Oberlan­des­ge­richts schlossen sich dieser Auffassung an. Die Bank sei gesetzlich verpflichtet, dem Kunden am Vertragsende das Restguthaben auszuzahlen. Eine Barauszahlung sei gänzlich unüblich und für den Kunden nicht zumutbar. Deshalb sei die Bank auch zum bargeldlosen Geldtransfer auf ein Konto eines anderen Kreditinstituts verpflichtet.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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