21.11.2024
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Thüringer Oberlandesgericht Jena Beschluss06.01.2010

Thüringer OLG zu Verkehrs­über­wa­chungen per Video­auf­zeichnung und einem daraus resultierenden Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmungBeweis­er­he­bungs­verbot nur dann gegeben, wenn Verkehr­s­auf­zeichnung verdachts­u­n­ab­hängig erfolgt

Eine Verkehrs­über­wachung per Video­auf­zeichnung kann nur dann wegen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung als unzulässig erklärt werden, wenn zuvor kein "konkreter Anfangsverdacht" für einen Verkehrsverstoß vorgelegen hat. Dies hat das Thüringer Oberlan­des­gericht entschieden.

Der Bußgeldsenat des Thüringer Oberlan­des­gericht hatte über die Rechts­be­schwerde eines Betroffenen zu entscheiden, der vom Amtsgericht wegen einer - außerorts begangenen - Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h zu einer Geldbuße von 150,- € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Die Rechts­be­schwerde war maßgeblich auf den Beschluss des BVerfG vom 08. November 2009 gestützt worden; der mit Fotoaufnahmen geführte Nachweis, zu schnell gefahren zu sein, verstoße gegen Verfas­sungsrecht (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 20.08.2009 - 2 BvR 941/08 -).

Dieser Argumentation ist das Thüringer Oberlan­des­gericht nicht gefolgt und hat die Rechts­be­schwerde verworfen.

Fotoaufnahmen nur bei fehlendem Anfangsverdacht für einen Verkehrsverstoß unzulässig

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des Bußgeldsenats, Video­auf­zeich­nungen oder Fotoaufnahmen seien nur dann verfas­sungs­widrig erhobene und deshalb unzulässige (verbotene) Beweismittel, wenn kein "konkreter Anfangsverdacht" für einen Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Den Fall verdachts­ab­hängiger Aufzeichnungen oder Aufnahmen habe das BVerfG "nicht angesprochen". Es habe sich (nur) mit dem Sachvortrag des Beschwer­de­führers befasst, wonach sämtliche Fahrzeuge verdachts­u­n­ab­hängig gefilmt und die Aufzeichnungen anschließend auf Verkehrs­verstöße ausgewertet worden seien.

Verdachts­u­n­ab­hängiger Eingriff in die informationelle Selbst­be­stimmung liegt nicht vor

In dem vom Thüringer Oberlan­des­gericht entschiedenen Fall lag der Sachverhalt anders. Hier war die Geschwin­dig­keits­über­schreitung zunächst maschinell festgestellt worden. Erst dann wurde die Fotoaufnahme ausgelöst und so eine Zuordnung zu Fahrzeug und Fahrer ermöglicht. Damit sei "die Entscheidung des BVerfG vom 11. August 2009 nicht einschlägig; ein verdachts­u­n­ab­hängiger Eingriff in die informationelle Selbst­be­stimmung findet nicht statt."

Quelle: ra-online, Thüringer OLG

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